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Schule - Personalangelegenheiten
 

 
 

08.05.2012

ABC des Dienstrechts

Sie finden hier einen Katalog dienstrechtlicher Stichworte mit Informationen zu oft genannten Themen für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte. Benötigen Sie weitere Auskünfte oder ist das Sie betreffende Thema nicht enthalten, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständigen Personalsachbearbeiter bei der Bezirksregierung oder beim örtlichen Schulamt.

Informationen für beamtete Lehrkräfte

Informationen für tarifbeschäftigte Lehrkräfte

 

 

Abordnung

Für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig.
Rechtsgrundlagen: § 14 BeamtStG, § 24 LBG; §4 TV-L

Es können Beamtinnen und Beamte auf (gestrichen) Probe, Lebenszeit und Zeit bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses abgeordnet werden. Der Begriff "Abordnung" beinhaltet, dass einer Beamtin bzw. einem Beamten eine dem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle zugewiesen wird, wobei die Zugehörigkeit zur Stammdienststelle beibehalten wird. Bei Abordnungen handelt es sich immer um nur vorübergehende Maßnahmen.

Die Beamtin bzw. der Beamte kann auch aus dienstlichen Gründen zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden. Eine länger als zwei Jahre dauernde Abordnung bedarf der Zustimmung der Lehrkraft.

Es bestehen auch die Möglichkeiten, in einen anderen Bereich des Bundeslandes oder sogar in ein anderes Bundesland (Dienstherrenwechsel) abgeordnet zu werden. Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf, wenn sie die Dauer von 5 Jahren übersteigt, der Zustimmung der oder des Betroffenen. Dabei müssen der abgebende und der aufnehmende Dienstherr einverstanden sein.

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Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte

Rechtsgrundlage: § 65 LBG

Dazu verweise ich auf

  • meine Information zur Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte 

DOWNLOAD 

  • Antrag auf Bewilligung von Alterteilzeit gem. § 65 LBG
DOWNLOAD

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Annahme von Belohnungen

Für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig.
Rechtsgrundlagen: § 42 BeamtStG, § 59 LBG, § 3 Abs. 3 TV-L, VV des MIK vom    01.02.2011 (MBl. NRW 2011 S. 68)

Das entsprechende Merkblatt finden Sie hier!

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Beförderungen 

Für beamtete und teilweise für tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig.
Rechtsgrundlagen:  § 9 BeamtStG, § 20 LBG, §§ 10, 11, 50, 53 a, 84 LVO

Beförderungen werden im § 20 LBG begrifflich erörtert. Sie müssen gemäß § 9 BeamtStG die Kriterien des Leistungsprinzips Eignung, Befähigung und fachliche Leistung beachten. Danach darf nur der Leistungsbeste befördert werden. Bei gleicher fachlicher Leistung werden zusätzliche Hilfskriterien herangezogen. Eines davon ist das gesetzliche Hilfskriterium des § 20 Abs. 6 LBG. Danach sind Frauen zu bevorzugen, wenn in dem jeweiligen Beförderungsamt die Frauenquote weniger als 50 % beträgt.

Sollen Beförderungen vorgenommen werden, so muss zunächst sichergestellt sein, dass keine Beförderungsverbote einschlägig sind.

Beförderungsverbote bestehen in den folgenden Fällen:

  • während der laufbahnrechtlichen Probezeit (§ 20 Abs. 2 Nr.1 LBG incl. Ausnahmen und Landespersonalausschuss-Beteiligung);
  • vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 LBG)
  • innerhalb eines Jahres nach der letzten Beförderung (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 LBG, Ausnahmen: § 20 Abs. 5 LBG);
  • vor Ableisten der nötigen Dienstzeit (§§ 50, 53a i.V.m. 11 LVO), d. h. für die/den
    • Leiterin oder Leiter einer Schule/ eines Zentrums für schulfachliche Lehrerausbildung 6 Jahre, bei Grund- oder Hauptschulen 4 Jahre
    • stellvertretende/n Leiterin oder Leiter einer Schule/ eines Zentrums für schulfachliche Lehrerausbildung 4 Jahre, bei Grund- oder Hauptschulen 3 Jahre
    • Didaktische Leiter/in 4 Jahre,
    • Abteilungsleiter/in 4 Jahre,
    • Koordinator/in 4 Jahre,

es sei denn, die genannten Ämter beinhalten lediglich die Gewährung einer Amtszulage (§ 53 a LVO);

  • vor Durchlaufen aller notwendigen Ämter, eine Sprungbeförderung ist nicht zulässig (§ 20 Abs. 4 LBG, Ausnahmen: § 20 Abs. 5 LBG, § 61 Abs. 3 SchulG);
  • 2 Jahre vor Eintritt in den Ruhestand, d. h. Altersbeförderungsverbot (§ 10 Abs. 2 Buchst.c LVO, Ausnahmen: § 84 Abs. 3 letzter Satz LVO).

Laufbahnrechtliche Voraussetzungen bei Beförderungsstellen
(für Laufbahnwechslerstellen gibt es besondere Hinweise)

Eine Beförderung ist nur dann zulässig ist, wenn nach der letzten Beförderung mindestens ein Jahr vergangen ist (§ 10 Abs. 2 LVO). Ferner sind bei den einzelnen Beförderungsämtern bestimmte Dienstzeiten nach § 11 LVO nachzuweisen:

                                                

Amtsbezeichnung

Bes.-Gr.

Dienstzeit

Grundlage

Lehrkräfte - für die Sekundarstufe I - (1. Beförderungsamt)

A 13 BBesO

1 Jahr

§ 20 Abs. 2 Nr. 2 LBG

Oberstudienrätin/ -rat

A 14 BBesO

1 Jahre

Studiendirektor/in
- als Fachleiter/in zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben und
- als Fachleiter/in an Zentren für schulfachliche Lehrerausbildung

A 15 BBesO

4 Jahre

§ 41 LVO

Gesamtschulrektor/in Direktor/in an einer Gesamtschule (Koordinator/in, Abteilungsleiter/in , Didaktische/r Leiter/in und Stellvertretende/r Schulleiter/in -)

A 13 LBesO A 14 LBesO
A 15 LBesO

4 Jahre

§ 53 a Abs. 1 LVO

Gesamtschuldirektor/in / Ltd. Gesamtschuldirektor/in (Schulleiter/in)

A 15 LBesO
A 16 LBesO

6 Jahre

§ 53 a Abs. 1 LVO

Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen müssen zum Ende der Bewerbungsfrist erfüllt sein. Bei Schulleiterinnen und Schulleitern und stellvertretenden Schulleiterinnen und Schulleitern müssen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Besetzung der Stelle erfüllt sein.

Oft ist der Beginn der Dienstzeit mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit identisch. Die Feststellung der Dienstzeit ist jedoch im Einzelfall nur anhand der Personalakte möglich.

Laufbahnwechsel 

Bei einem Laufbahnwechsel gelten nach § 53 Abs. 3 LVO die Zeiten in der bisherigen Laufbahn als Dienstzeiten (§ 11 LVO) auch für die neue Laufbahn. Nach einem Laufbahnwechsel vom gehobenen in den höheren Dienst ist vor einer Beförderung eine Dienstzeit von einem Jahr in der neuen Laufbahn abzuleisten. Bei Oberstudienratsstellen ist jedoch nach dem Laufbahnwechsel eine Dienstzeit von 2 Jahren im höheren Dienst nachzuweisen.

Um Beförderungsämter können sich auch Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis bewerben, die die in der Ausschreibung geforderte Lehramtsbefähigung bzw. laufbahnrechtliche Befähigung besitzen (Richtlinien zur Stellenausschreibung - BASS 11-12 Nr.1/vgl. auch Ziff. 2.2, 6.1 und 10.2 des Rd.Erl. v. 16.11.1981 -Erfüllererlass- BASS 21-21 Nr. 52). Bei Tarifbeschäftigten wird eine fiktive beamtenrechtliche Laufbahn nachgezeichnet, d. h. es wird unterstellt, dass sie als Beamte eingestellt worden sind und eine Probezeit nach beamtenrechtlichen Bestimmungen abzuleisten hatten. Eine Berechnung der fiktiven Dienstzeit ist auch hier nur anhand der Personalakte möglich.


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Beihilfe 

Nur für beamtete Lehrkräfte gültig. 

Anfragen hierzu richten Sie bitte an das Dezernat 23 (Beihilfe). Lehrkräfte an Grund-, Haupt- und Förderschulen sowie Schulen für Kranke wenden sich diesbezüglich an die zuständigen Schulämter. 

Wir verweisen auch auf den umfassenden Internetbeitrag "Beihilfe " des Dezernates 23.

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Beschwerdestelle

Die Aufgabe der Beschwerdestelle gem. § 13 AGG vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) ist für die im Regierungsbezirk Düsseldorf beschäftigten Landesbediensteten des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW, soweit es sich nicht um Verwaltungspersonal handelt, übertragen worden auf das

 

Dezernat 47 der Bezirksregierung Düsseldorf
Postfach 30 08 65
40408 Düsseldorf

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Besoldung und Versorgung, Entgelt

Für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig.

Anfragen hierzu richten Sie bitte an das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) in Düsseldorf. Bitte geben Sie dort Ihre LBV-Personalnummer an, die Sie auf Ihre Gehaltsabrechnung finden.

Adresse:

LBV NW
40192 Düsseldorf

Telefonzentrale: 0211 -896-01
Email: poststelle@ lbv. nrw. de
Internet: http/ /www .lbv .nrw .de

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Besoldungsdienstalter 

Nur für beamtete Lehrkräfte gültig.
Rechtsgrundlage: § 28 Abs. 2 BBesG (für NRW maßgebend in der am 31.08.2006 gültigen Fassung)

Das Besoldungsdienstalter (BDA) beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat.

Hinausschiebung

Der Beginn des BDA wird zum Teil hinausgeschoben um die Zeiten nach Vollendung des 31. Lebensjahres (beim Eingangsamt A 13 bzw. A 14 des 35. Lebensjahres), in denen kein Anspruch auf Besoldung bestand - und zwar um ein Viertel der Zeit bis zum vollendeten 31. bzw. 35. Lebensjahres und um die Hälfte der weiteren Zeit. Die Zeiten werden auf volle Monate abgerundet.

Die Hinausschiebung gilt nicht

  • für Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
  • für Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
  • für Verfolgungszeiten nach dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz vom 23.06.1994, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 BBesG) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.

Die Berechnung und die Festsetzung des BDA sind dem Beamten mitzuteilen.

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Beurlaubungen 

Für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig.

  1. Sonderurlaub
  2. Urlaub aus arbeitsmarkt- / familienpolitischen Gründen und Altersurlaub

1. Sonderurlaub

Dazu verweise ich auf mein Informationsschreiben zum Thema:

    Info Sonderurlaub

Beantragt wird der Sonderurlaub mit den hier abrufbaren Vordrucken:

    Antrag auf Sonderurlaub

    Antrag auf Sonderurlaub bei Erkrankung eines Kindes u.a.

2. Urlaub aus arbeitsmarkt- / familienpolitischen Gründen und Altersurlaub

Die Höchstdauer für Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nach § 70 LBG beträgt 6 Jahre, aus familienpolitischen Gründen nach § 71 LBG 12 Jahre.

Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen soll nur zum Schuljahresbeginn und bis zum letzten Tag der Sommerferien des jeweiligen Jahres bewilligt werden. Beendigungstermin für den Urlaub aus familienpolitischen Gründen ist i. d. R. der 31.08. oder der letzte Tag der Sommerferien.

Informationen über Beurlaubung für beamtete Lehrkräfte (Stand:  19.01.2012)

Beurlaubungsinfo

Download 

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Dienstjubiläum 

Für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig. (BASS 21-24 Nr. 5)
Beamtinnen und Beamte des Landes werden bei Vollendung einer 25-, 40- und 50-jährigen Dienstzeit mit einer Ehrenurkunde geehrt. Die Lehrkräfte werden an einem Schultag, der zeitnah zu dem Dienstjubiläum liegt, vom Dienst freigestellt.

Entsprechendes gilt für tarifbeschäftigte Lehrkräfte bei Vollendung eines 25- und 40-jährigen Arbeitsjubiläums.

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Dienstliche Beurteilungen 

Für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig.
Rechtsgrundlage:  §§ 93 LBG, 6 DSG NW und Runderlasse des MSJK vom 02.01.2003 (BASS 21-02 Nr. 2) und des MSW vom 03.06.2011 (BASS 21-02 Nr. 2.1)

Die dienstlichen Beurteilungen bewerten Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin und des Beamten. Sie haben das Ziel, dem Dienstherrn Anhaltspunkte für die Personalplanung und den zukünftigen Einsatz der Beamtin bzw. des Beamten zu geben. Die Beurteilung gibt nicht nur Auskunft über die vergangenen Leistungen, sondern enthält auch eine Prognose für die Zukunft.

Bleiben die Leistungen eine Notenstufe oder mehr hinter dem Ergebnis der letzten Beurteilung zurück, so ist dies besonders zu begründen, sofern es wegen des Anlasses nicht entbehrlich ist.

Zuständig für Dienstliche Beurteilungen ist der jeweilige Dienstvorgesetzte. Im Auftrag des Dienstvorgesetzten übernimmt in der Regel die oder der zuständige schulfachliche Schulaufsichtsbeamtin bzw. -beamte diese Aufgabe.

Die Beurteilung während der Probezeit, vor einer Beurlaubung zum Auslandsschuldienst und vor einer Verwendung im Hochschuldienst gibt die Schulleiterin bzw.der Schulleiter ab. Unterrichtsbesuche, die zur Vorbereitung von Beurteilungen dienen, müssen rechtzeitig, d. h. mindestens 10 Tage vorher, angekündigt werden.

Dienstlich beurteilt werden Lehrkräfte

  • in der Probezeit, um die Bewährung festzustellen (zwei Beurteilungen) ,
  • vor Beförderungen, es sei denn, eine aussagefähige, aktuelle Beurteilung liegt schon vor,
  • vor Beurlaubungen zum Auslandsschuldienst,
  • vor der Verwendung im Hochschuldienst,
  • vor der Erteilung eines Dienstzeugnisses,
  • vor einer sonstigen dienstlichen Entscheidung, für die eine Beurteilung der Leistung notwendig ist,
  • bei Versetzungen aus dienstlichen Gründen, wenn dies gewünscht wird,
  • bei Abordnungen von mehr als einem Jahr, wenn dies gewünscht wird, bei Beginn der Mutterschutzfrist, wenn dies gewünscht wird,
  • bei Antritt eines Erziehungsurlaubs, wenn dies gewünscht wird,
  • bei Urlaubsantritt nach §§ 70 und 71 LBG, 
  • bei Abwesenheit von mehr als einem Jahr, wenn dies gewünscht wird.

Vor der Abfassung der Beurteilung und des Leistungsberichts soll mit der Lehrkraft ein Gespräch darüber geführt werden, um auch ihre eigene Auffassung bei der Beurteilung berücksichtigen zu können.

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Dienstreisen, Reisekosten

Für beamtete und angestellte Lehrkräfte gültig.
Rechtsgrundlagen:  §§ 2, 4, 22 und 23 LRKG (Landesreisekostengesetz) 

Dienstreisen sind abzugrenzen von Dienstgängen. Während Dienstreisen Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes sind, die von der zuständigen Behörde angeordnet bzw. genehmigt worden sind, sind Dienstgänge Gänge oder Fahrten am Dienst- bzw. Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, die von der zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt worden sind.

Die Abrechnung erfolgt durch das Dezernat 12, das Ihnen auch für Rückfragen zur Verfügung steht.

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Dienstunfall

Grundsätzlich nur für beamtete Lehrkräfte gültig. 
Rechtsgrundlagen:  §§ 30 Abs. 1 und 32ff. Beamtenversorgungsgesetz (für NRW maßgebend in der am 31.08.2006 gültigen Fassung)

Wird eine Beamtin bzw. ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt oder dienstunfähig, oder verstirbt sie oder er an oder durch einen Dienstunfall, so wird ihr bzw. ihm bzw. seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Ein Dienstunfall ist im Wesentlichen ein auf äußerer Einwirkung bestehendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst zählen auch Dienstreisen, Dienstgänge und dienstliche Veranstaltungen.

Die Fürsorgeleistungen umfassen

  • Erstattungen von Sachschäden, besonderen Aufwendungen,
  • Heilverfahren, 
  • Pflegekosten, Hilflosigkeitszuschlag,
  • Unfallausgleich,
  • Unfallruhegehalt, Unterhaltsbeitrag,
  • Unfallhinterbliebenenversorgung,
  • einmalige Unfallsentschädigung,
  • Schadensausgleich in besonderen Fällen

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Dienstvorgesetzter 

Für beamtete und (sinngemäß) tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig.
Rechtsgrundlagen:  § 2 LBG, Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des MSW (BASS 10-32 Nr. 44)

Dienstvorgesetzter (§ 2 Abs.2 LBG) ist für die Beamten des Landes

  • die oberste Dienstbehörde, soweit durch Gesetz oder Verordnung nicht anderes bestimmt ist
  • bzw. die nachgeordnete Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur Ernennung des Beamten übertragen ist und / oder die Behörde, der die Dienstaufsicht über diese Stelle obliegt.

Für die beamteten Lehrkräfte Beamten des Landes trifft grundsätzlich die bzw. der Dienstvorgesetzte die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten.

Die Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten ist jeweils gesetzlich geregelt.

Vorgesetzter (§ 2 Abs.5 LBG) ist, wer einer Beamtin bzw.einem Beamten für ihre bzw. seine dienstlichen Tätigkeiten Anordnungen erteilen kann. Wer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung bzw. weiteren Spezialgesetzen.

Die Zuständigkeit des Vorgesetzten erstreckt sich und beschränkt sich zugleich auf sachliche Weisungen für die dienstliche Tätigkeit. Bedenken einer Beamtin bzw. eines Beamten gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen des Vorgesetzten sind schriftlich im Rahmen der Remonstration unverzüglich geltend zu machen (§ 36 BeamtStG).

Hinsichtlich der persönlichen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstherrn und Beamten hat nur der Dienstvorgesetzte (der zugleich auch Vorgesetzter des Beamten ist) Zuständigkeiten.

Allen an einer Schule tätigen Personen gegenüber ist die Schulleiterin bzw. der Schulleiter als Vorgesetzter weisungsberechtigt (s. § 19 ADO):

Sämtliche Schreiben mit dienstlich relevantem Inhalt sind auf dem Dienstweg - d. h. über die jeweiligen Vorgesetzten, auch bei Versendung mit elektronischer Post - vorzulegen.


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Disziplinarverfahren 

Nur für beamtete Lehrkräfte gültig.
Rechtsgrundlage: Landesdisziplinargesetz (LDG-NRW)

Gemäß § 2 LDG-NRW kann verfolgt werden:

  • eine Beamtin bzw. ein Beamter wegen eines während des Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens,
  • ein/e Ruhestandsbeamtin bzw. -beamter wegen eines während ihres oder seines Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens bzw. wegen einer nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlung (§ 47 Abs. 2 BeamtStG).

Disziplinarmaßnahmen sind:

  1. Verweis (§ 6)
  2. Geldbuße (§ 7)
  3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
  4. Zurückstufung (§ 9)
  5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10)
  6. Kürzung des Ruhegehalts (§ 11)
  7. Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).
  8. Der Beamte kann die Einleitung eines Disziplinarverfahrens verlangen, um sich von Vorwürfen zu befreien.



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Einstellungsverfahren 

Für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig. 

Die Einstellung in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis an öffentlichen Schulen im Land Nordrhein-Westfalen für Lehrkräfte mit der Befähigung zu einem Lehramt wird auf der Grundlage eines landesweiten Auswahlverfahrens und eines schulscharfen Ausschreibungsverfahrens zu bestimmten Einstellungsterminen vorgenommen.

Darüber hinaus werden im Laufe des Schuljahres Stellen im unterjährigen Einstellungsverfahren besetzt.

Nähere Informationen erhalten Sie in unserem Beitrag "Lehrereinstellungsverfahren".


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Entlassungen 

Nur für beamtete Lehrkräfte gültig.
Rechtsgrundlagen: §§ 31 ff LBG, § 196 Abs. 2 Satz 3 LBG, § 125 BRRG 

Die Beamtin bzw. der Beamte kann jederzeit ihre bzw. seine Entlassung verlangen. In diesem Falle muss eine schriftliche Erklärung der beamteten Lehrkraft vorliegen. Die Entlassung kann von der Beamtin bzw. dem Beamten innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden, solange ihm die Entlassungsverfügung dem Dienstvorgesetzten noch nicht zugegangen ist. Es ist weiterhin möglich, die Entlassung solange hinauszuschieben, bis diese oder dieser die Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat. Dabei besteht allerdings eine Frist von drei Monaten.

Die Beamtin bzw. der Beamte ist zu entlassen, wenn sie oder er den vorgeschriebenen Diensteid nicht leistet oder wenn sie oder er zu dem ihm übertragenen Amt ein damit nicht zu vereinbarendes Mandat nicht niederlegt.

Außerdem besteht die Möglichkeit der Entlassung kraft Gesetzes (§ 22 BeamtStG).

Eine Beamtin bzw. ein Beamter ist auch mit der Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, Zeit und Probe aus dem bisherigen Beamtenverhältnis zu demselben Dienstherrn entlassen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Hier entscheidet der Dienstvorgesetzte darüber, ob die Voraussetzungen gegeben sind. Die Entscheidung ist der Beamtin bzw. dem Beamten mitzuteilen. Der Dienstvorgesetzte stellt auch den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest.

Dies ist gem. § 24 BeamtStG der Fall, wenn die Beamtin oder Beamte

  • wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt worden ist oder
  • wegen Friedensverrats, Hochverrats oder Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrates oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monate verurteilt worden ist oder
  • wenn die Beamtin oder dem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird.

Beamtinnen und Beamte auf Widerruf können jederzeit durch Widerruf entlassen werden, die entsprechenden Fristen sind einzuhalten (§ 23 Abs. 4 BeamtStG). Allerdings soll ihr oder ihm die Möglichkeit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen.

Beamtinnen und Beamte auf Probe können entlassen werden, wenn deren Verhalten dies erfordert (§ 23 BeamtStG), keine Bewährung in der Probezeit festgestellt werden kann, Dienstunfähigkeit eintritt oder der Behördenaufbau sich verändert. Bei Eintritt von Dienstunfähigkeit wegen eines Dienstunfalls kann die Beamtin oder der Beamte auf Probe auch in den Ruhestand versetzt werden.

Zu den Fristen lesen Sie bitte in § 28 Abs. 2 LBG nach.

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Erholungsurlaub 

Für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig. Gem. § 44 Nr. 3 TV-L gelten für Tarifbeschäftigte als Lehrkräfte die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. 

Der Anspruch auf Erholungsurlaub ist durch die unterrichtsfreie Zeit abgegolten. Erholungsurlaub ist Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung.

Nach § 12 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen (ADO) nehmen Lehrer/innen den ihnen zustehenden Urlaub in den Ferien.

Ferienzeiten die über den Urlaubsanspruch hinausgehen, dienen der Fort- und Weiterbildung, der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie der Wahrnehmung anderer dienstlicher Verpflichtungen.

Zustehender Erholungsurlaub umfasst gemäß Erholungsurlaubsverordnung pro Urlaubsjahr (= Kalenderjahr)

  • bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres = 26 Arbeitstage,
  • bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres = 29 Arbeitstage,
  • nach Vollendung des 40. Lebensjahres = 30 Arbeitstage.

Diese Staffelung gilt entsprechend für Schulsozialarbeiterinnen und -arbeiter sowie für Schulverwaltungsassistentinnen und –assistenten.


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Ernennung 

Nur für beamtete Lehrkräfte gültig.
Rechtsgrundlage:  LBG

Lehrer/innen an öffentlichen Schulen sind in der Regel zu Beamten zu ernennen. Eine Ernennung kann erst nach Vorliegen aller Voraussetzungen erfolgen. Diese umfassen insbesondere die gesundheitliche Eignung und ein eintragungsfreies polizeiliches Führungszeugnis.

Rechtsnatur der Ernennung

Eine Ernennung ist ein rechtsgestaltender, mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt. Einer Ernennung bedarf es in den im § 8 BeamtStG aufgeführten Fällen, z. B. Berufung in das Beamtenverhältnis (Einstellung) und Beförderung.

Urkunden sind grundsätzlich vom zu Ernennenden persönlich entgegen zu nehmen.

Wirksamkeit der Ernennung

Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Urkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen in die Vergangenheit gerichteten Zeitpunkt ist unzulässig und somit unwirksam.

Vereidigung

Nach der Berufung in das Beamtenverhältnis hat die Beamtin bzw. der Beamte folgenden Diensteid nach § 46 Abs. 1 LBG zu leisten:

"Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten , Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe"

Der Eid kann auch ohne die religiöse Beteuerung geleistet werden.

Gemäß § 23 Abs. 1 BeamtStG ist eine Beamtin bzw. ein Beamter, die oder der sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis zu leisten, zu entlassen


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Elternzeit

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist mit Wirkung vom 01.01.2007 in Kraft getreten. Die Vorschriften gelten für Kinder ab Geburtsjahrgang 2007 bzw. für Kinder, die ab diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommen werden.

1. Gemeinsame Elternzeit

Die Elternzeit von insgesamt 3 Jahren kann von den Eltern ganz oder zeitweise gemeinsam genommen werden (§ 15 Abs. 3 BEEG).

Die Eltern können, wenn sie es wünschen, die Elternzeit vom 1. Tag bis zum 3. Geburtstag des Kindes gemeinsam nutzen. Die allein oder gemeinsam genommene Elternzeit kann auf vier Zeitabschnitte verteilt werden (§ 16 BEEG).

2. Flexibles drittes Jahr und Anmeldefristen

Mit Zustimmung der Dienststelle ist eine Übertragung von einem Jahr Elternzeit auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes z. B. während des ersten Schuljahres möglich (§ 15 Abs. 2 BEEG).

Die Anmeldefrist für die Elternzeit beträgt 7 Wochen (§ 16 Abs. 1 BEEG).

3. Zulässige Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Die zulässige Teilzeitarbeit während der Elternzeit beträgt 30 Wochenstunden.  Bei der gemeinsamen Elternzeit sind zusammen 60 Stunden (30 + 30) möglich (§ 15 Abs. 4 BEEG).

4. Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit

Es besteht ein zweimaliger Anspruch auf Verringerung der festgelegten Arbeitszeit während der Gesamtdauer der Elternzeit im Rahmen von 15 bis 30 Wochenstunden (§ 15 Abs. 6 BEEG). Ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit besteht dann nicht, wenn dringende dienstliche Gründe dem entgegenstehen (§ 15 Abs. 7 BEEG).

Weiterhin besteht ein Rückanspruch zur vorherigen Arbeitszeit nach Ende der Elternzeit (§ 15 Abs. 5 BEEG).

 

Informationsblatt zur Elternzeit für beamtete Lehrkräfte Download
Informationsblatt zur Elternzeit für angestellte Lehrkräfte Download


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Fortbildung 

Informationen zu Fortbildungsveranstaltungen für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte erhalten Sie  vom Dezernat 46 in meinem Hause.


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Gleichstellung 

Für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig. 

Am 20. November 1999 ist das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land NRW und zur Änderung anderer Gesetze - Landesgleichstellungsgesetz (LGG) - in Kraft getreten. Damit sind die bisher an unterschiedlichen Stellen getroffenen Regelungen zur Frauenförderung zusammengefasst und einheitlich auf eine gesetzliche Grundlage gestellt worden. Ziel des Gesetzes ist u. a. die Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

Die Maßnahmen zur Frauenförderung beziehen sich z. B. auf die Vergabe von Ausbildungsplätzen, Einstellungen, Beförderungen, Vorstellungsgespräche, Fortbildung, Arbeitszeit und Teilzeit und Beurlaubung. Das Gesetz schreibt - wie bisher auch vorher das Frauenfördergesetz - die bevorzugte Einstellung und Beförderung von Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vor, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Diese Regelung gilt solange, bis in allen Laufbahnen Frauen zu 50 % vertreten sind.

Ein Schwerpunkt im Gesetz bildet auch die Regelung der Aufgaben und Rechte der Gleichstellungsbeauftragten. Bei der Bezirksregierung in Düsseldorf nehmen die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten die schulfachlichen Dezernentinnen und Dezernenten aller Schulformen sowie des Dezernates 46 wahr. Zu deren Unterstützung sieht das Gesetz im Bereich der Schulen und Zentren für schulfachliche Lehrerausbildung vor, Ansprechpartnerinnen für Gleichstellungsfragen zu bestellen, sofern die weiblichen Mitglieder der Lehrerkonferenz bzw. der Konferenz der o.g. Zentren dies beschließen. In den meisten Schulen und Zentren für schulfachliche Lehrerausbildung im Bezirk sind inzwischen Ansprechpartnerinnen bestellt worden.

Im Jahr 2010 wurde der 5. Frauenförderplan für die Schulen im Regierungsbezirk Düsseldorf verabschiedet, der die bisherigen Aktivitäten, Zielperspektiven und zukünftigen Maßnahmefelder beschreibt.


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Laufbahnwechsel 

Für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig. 

Stellen für den Wechsel von der Lehrerlaufbahn des Lehramtes für die Sekundarstufe I in die Lehrerlaufbahn des Lehramtes für die Sekundarstufe II werden, sofern Stellen zur Verfügung stehen, durch Ausschreibung an den Schulen veröffentlicht.

Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 53 LVO. Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte gelten diese Bestimmungen analog.

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Mehrarbeit 

Für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig.
Rechtsgrundlagen: § 61 LBG/§ 11 Abs. 5 ADO.  Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte gelten diese Bestimmungen analog.

Wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern, können Lehrkräfte verpflichtet werden, über ihre Pflichtstunden hinaus Unterricht als Mehrarbeit zu erteilen.

Einzelheiten und die Vergütungssätze sind in den Runderlassen des Kultusministeriums vom 11.06.1979 (BASS 21-22 Nr. 21) und vom 22.08.1980 (BASS 21-22 Nr. 22) in der jeweils gültigen Fassung festgelegt.

Das entsprechende Merkblatt finden Sie hier!


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Mutterschutz 

Für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig.
Rechtsgrundlagen: Mutterschutzgesetz (MuSchG), Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen (MuSchVB)

Nach MuSchVB darf die Beamtin in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Dienstleistung ausdrücklich bereit erklärt.

In den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine Beamtin nicht zur Dienstleistung heranzuziehen; diese Frist verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen.


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Nebentätigkeiten 

Für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig.
Rechtsgrundlagen:  §§ 2, 6, 10 bis 15 NebentätigkeitsVO, §§ 49 ff. LBG, für tarifbeschäftigte Lehrkräfte § 3 Abs. 4 TV-L

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Pflichtstunde und Vorgriffsstunde

Für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig.
Rechtsgrundlagen: § 60 LBG; §§ 2 und 4 VO zu § 93 SchulG-BASS 11-11 Nr. 1/Nr. 1.1-

Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten im öffentlichen Dienst beträgt 41 Stunden (à 60 Minuten) wöchentlich. Diese Arbeitszeit gilt gem. § 44 Nr. 2 TV-L auch für tarifbeschäftigte Lehrkräfte

Lehrkräfte leisten unter Zugrundelegung dieses Zeitrahmens messbare und nicht messbare Arbeit. Messbar sind die wöchentlichen Unterrichtsstunden (= Pflichtstunden). Deren Zahl beträgt in der Regel für die Schulform

1.

Grundschule

28

2.

Hauptschule

28

3.

Realschule

28

4.

Gymnasium

25,5

5.

Gesamtschule

25,5

6.

Berufskolleg

25,5

7.

Förderschule, Schule für Kranke

27,5

8.

Weiterbildungskolleg
Abendrealschule

25

9.

Weiterbildungskolleg
Abendgymnasium

22

10.

Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife)

22

Stundenbruchteile werden durch Auf- bzw. Abrunden für die Dauer jeweils eines Jahres innerhalb eines 2-Jahreszeitraumes kompensiert.

Vorgriffsstunde

Lehrkräfte zwischen 30 und 50 Jahren haben ggf. eine zusätzliche Pflichtstunde (Vorgriffsstunde) geleistet, die ab dem Schuljahr 2008/09 rückvergütet wird. Vorgriffsstunden sind wie folgt angefallen:

Grundschulen, Berufskollegs

Schuljahre 1997/1998 bis 2002/03

Weiterbildungskollegs, Kollegs und Studienkollegs für ausländische Studierende

Schuljahre 1999/2000 bis Ende 1. Hj. 2003/04

Übrige Schulen

Schuljahre 1998/1999 bis Ende 1. Hj. 2003/04

Zu der nicht messbaren Arbeit gehören neben der häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts u. a. Teilnahme an Sprechtagen, Konferenzen, Schulveranstaltungen und Erledigung von Verwaltungsarbeit.

Regelungen zur Pflichtstundenproblematik in besonderen Fällen können nachstehenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden:

BASS 21-13 Nr. 6

Dienststunden der Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen (Nr. 3.6)

BASS 11-11 Nr. 1/Nr.1.1:

Festsetzung der Pflichtstunden für Lehrerinnen und Lehrer aller Schulformen (s. dort § 2 und VV dazu)

BASS 21-05 Nr. 13:

Jahresfreistellung gem. § 64 LBG (Sabbatjahr)

BASS 21-02 Nr. 4:

Arbeitszeit, Vertretungsunterricht, Mehrarbeit im Rahmen der Pflichtstunden (s. dort § 11)

BASS 21-02 Nr. 1:

Arbeitsmaß von Werkstattlehrerinnen und Werkstattlehrern an Berufskollegs (Nr. 2)

BASS 21-08 Nr. 2.1:

Zahl der Unterrichtsstunden von Fremdsprachenassistentinnen und Fremdsprachenassistenten (Nr. 7)

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Pflichtstundenermäßigung 

Für beamtete und (sinngemäß) tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig.
Rechtsgrundlagen:  § 2 Abs. 3 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG (BASS 11-11 Nr. 1/Nr. 1.1)

Altersermäßigung 

Vollbeschäftigte Lehrkräfte erhalten ab dem der Vollendung des 55. Lebensjahres bzw. des 60. Lebensjahres folgenden Schuljahr nachstehende Pflichtstundenermäßigungen:

  • 1,0 Stunde nach Vollendung des 55. Lebensjahres,
  • 3,0 Stunden nach Vollendung des 60. Lebensjahres.

Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte erhalten eine entsprechend reduzierte Pflichtstundenermäßigung, nämlich

  • 0,5 Stunden nach Vollendung des 55. Lebensjahres bei einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50 % der Regelpflichtstunden,
  • 2,0 Stunden nach Vollendung des 60. Lebensjahres und mindestens 75 % Beschäftigungsumfang,
  • 1,5 Stunden nach Vollendung des 60. Lebensjahres und mindestens 50 % Beschäftigungsumfang.

Zum Verzicht auf die Altersermäßigung zur Teilnahme an der Altersteilzeit bitten wir Sie, die Informationen zur Altersteilzeit für beamtete Lehrkräfte zu beachten.

Schwerbehindertenermäßigung

Bei anerkannter Schwerbehinderung wird die Zahl der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstunden wie folgt ermäßigt:

bei einem Grad der Behinderung von

mindestens 50 %

bei Vollbeschäftigung

um 2 Stunden,

bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 50 %

um 1 Stunde,

mindestens 70 %

bei Vollbeschäftigung

um 3 Stunden,

bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 75 %

um 2 Stunden,

bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 50 %

um 1,5 Stunden,

mindestens 90 %

bei Vollbeschäftigung

um 4 Stunden,

bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 75 %

um 3 Stunden,

bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 50 %

um 2 Stunden.

Auf Antrag der schwerbehinderten Lehrkraft kann der Dienstvorgesetzte in besonderen Fällen die Schwerbehindertenermäßigung um bis zu 4 Stunden befristet erhöhen, wenn die Erteilung von Unterricht wegen der Art der Behinderung eine solche Erschwernis darstellt, dass diese durch die Regelermäßigung nicht ausgeglichen werden kann.

Regelungen zur Problematik der Pflichtstundenermäßigung in besonderen Fällen oder zu Anrechnungsstunden für besondere Tätigkeiten/Aufgaben können nachstehenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden:

BASS 12-21 Nr. 4:

Pflichtstundenermäßigung für Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer (s. dort Nr. 1.4)

BASS 12-63 Nr. 1:

Anrechnung besonderer Tätigkeiten auf die Pflichtstunden in Schulen für Körperbehinderte und Geistigbehinderte mit Ganztagsbetrieb (Nr. 2)

BASS 12-63 Nr. 2

Anrechnung besonderer Tätigkeiten auf die Pflichtstunden in Schulen der Sekundarstufe I, Grundschulen und Schulen für Lernbehinderte mit Ganztagsbetrieb (Nr. 6)

BASS 21-21 Nr. 2:

Pflichtstundenermäßigung für Fachleiterinnen und Fachleiter (Nr. 1, Anlage)

BASS 21-13 Nr. 8:

Pflichtstundenermäßigung für Lehrkräfte in KMK - Rahmenlehrplangruppen und Landeslehrplangruppen

BASS 21-11 Nr. 30:

Gewährung von Entlastungsstunden für besondere Leistungen anstelle von Leistungsprämien im Schulbereich

(Haushaltsmittel stehen derzeit nicht zur Verfügung).

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Sachschäden 

Für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig.
Rechtsgrundlage:  § 83 LBG, sinngemäße Anwendung für Tarifbeschäftigte

Werden Kleidungsstücke und/oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise im Dienst mitgeführt werden, in Ausübung des Dienstes beschädigt oder zerstört, kann Ersatz geleistet werden. Tritt der Schaden in Zusammenhang mit einem Dienstunfall ein, gelten die speziellen Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.

Die Lehrkraft befindet sich "in Ausübung des Dienstes" in der Regel

  • während der Dienststunden im Dienstgebäude,
  • bei der Dienstverrichtung außerhalb des Schulgebäudes,
  • auf Dienstreisen/Fortbildungsveranstaltungen.

Die Lehrkraft befindet sich nicht "in Ausübung des Dienstes"

  • auf dem Weg von und zur Dienststelle (Schule),
  • während privater Freiräume am Ort eines auswärtigen Dienstgeschäftes/einer Fortbildungsveranstaltung

Sonstige Voraussetzungen für den Ersatz von Sachschäden sind u. a.

  • Der Schaden muss durch ein auf äußere Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis eingetreten sein (kein Ersatz eines Verschleißschadens).
  • Die beschädigte oder abhanden gekommene Sache muss üblicherweise im Dienst mitgeführt werden (z. B. kein Reisegepäck für den bevorstehenden Wochenendausflug, nur Gegenstände - Brillen, Uhren - mittlerer Art und Güte).
  • Der Schaden darf nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht sein.
  • Kein Ersatzanspruch gegen Dritte.

Bei Ersatzleistung wird der Zeitwert der beschädigten Sache zugrunde gelegt.

Bei Mitverschulden der Lehrkraft kommt Quotierung in Betracht.


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Schwerbehinderte 

Für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig.
Rechtsgrundlagen:

  • Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX)
  •  - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
  •  Rd.Erl. des KM v. 31.05.1989 – BASS 21-06 Nr.1 –
  •  (jeweils in der z. Zt. geltenden Fassung)

Nach dem SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 % vorliegt.

Das SGB IX und andere gesetzliche Bestimmungen sehen zum Ausgleich behinderungsbedingter beruflicher, wirtschaftlicher und sozialer Nachteile Leistungen und sonstige Hilfen vor. Über das Feststellungsverfahren durch die zuständigen örtlichen Stellen und die wichtigsten Leistungen und sonstigen Hilfen informieren die Schwerbehindertenvertretungen der jeweiligen Dienststelle bzw. der „Ratgeber für schwerbehinderte Menschen“.

Für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte im öffentlichen Dienst wird auf den Fürsorgeerlass des KM (BASS 21-06 Nr. 1) verwiesen. Dieser gibt Aufschluss über alle für schwerbehinderte Menschen im Landesdienst relevanten Aspekte; er enthält ergänzende und erläuternde Hinweise für den Bereich der Lehrkräfte.

Ausführungen zur Pflichtstundenermäßigung für schwerbehinderte Lehrkräfte siehe Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG (BASS 11-11 Nr.1).

Zu speziellen Fragen erteilen die Vertrauenspersonen der Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Schulformen und die jeweils zuständigen Personalsachbearbeiter Auskunft.


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Teilzeitbeschäftigung 

Rechtsgrundlagen:  §§ 63,66 LBG, § 43a BeamtStG, Rd. Erl. des Kultusministers vom 20.09.1992 (BASS 21-02 Nr. 4)

Eine Teilzeitbeschäftigung kann voraussetzungslos oder aus familienpolitischen Gründen genehmigt werden. Nach diesen Vorschriften ist eine voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung aus arbeitmarktspolitischen Gründen bis zu einer Dauer von 15 bzw. 20 Jahren zulässig. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen hängt die Dauer der Teilzeitbeschäftigung vom Antrag des Beamten ab, die Teilzeitbeschäftigung kann auch auf unbefristete Zeit bewilligt werden.

Während der Elternzeit ist eine vollzeitige Erwerbstätigkeit nicht erlaubt. Möglich sind jedoch Teilzeitbeschäftigungen mit einem Höchststundenumfang von 30 / 41 Stunden wöchentlich.

Auch teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte können Klassenleitungen übernehmen und haben an Konferenzen und Prüfungen teilzunehmen. Sonstige dienstliche Aufgaben (Vertretungen u. s. w.) sollen proportional entsprechend der Teilzeit geleistet werden. Ferner soll ermöglicht werden, dass unterrichtsfreie Tage bestehen und Springstunden vermieden werden, soweit es die Unterrichtsplanung zulässt.

Die Vergütung erfolgt anteilmäßig entsprechend der reduzierten Stundenzahlen.

Sabbatjahr (Jahresfreistellung)

Rechtsgrundlage: § 64 LBG

Der Beamtin bzw. dem Beamten kann auch ermöglicht werden, auf die Dauer von 3-7 Jahren die Arbeitszeit auf 2/3 bis 6/7 der regelmäßigen Arbeitszeit zu kürzen und anschließend ein ganzes Jahr freigestellt zu werden. Dieses Jahr stellt jedoch keinen Urlaub dar sondern ist eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung mit den daraus sich ergebenden Konsequenzen.

Informationen über die verschiedenen Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung für beamtete* Lehrkräfte (Stand 01.11.2011)

Info Teilzeitmoeglichkeiten

(Änderung folgt)

Download 

Ausführliche Erläuterungen zur Altersteilzeit für Lehrerinnen und Lehrer können hier abgerufen werden:

Altersteilzeit für beamtete Lehrkräfte

DOWNLOAD 

Altersteilzeit für tarifbeschäftigte Lehrkräfte

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Versetzungen 

Für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig.
Rechtsgrundlagen: §§ 28 LBG, 124 BRRG; 17, 48 LHO, 72 LPVG

Unter dem Begriff Versetzungen versteht man im Schulbereich des öffentlichen Dienstes den Wechsel der Schule und eventuell des Dienstortes aus persönlichen oder aus dienstlichen Gründen.

Versetzungen aus dienstlichen Gründen werden von den Personalakten führenden Stellen (Teildezernate 47.2-47.7)bei den Bezirksregierungen durchgeführt; Gründe hierfür können z. B. Personalmangel, -überhang oder Schulauflösungen sein.

Versetzungen auf Antrag werden zentral im Lehrereinstellungs- und -versetzungsbüro bearbeitet.

Versetzungen über die Grenzen von Nordrhein-Westfalen hinaus werden im sogenannten Lehreraustauschverfahren zwischen den Bundesländern realisiert. Hierbei ist dringend zu beachten, dass die Lehrkraft die Befähigung für das neue Amt, in dem von ihr gewünschten Bundesland besitzt. Ansonsten bedarf es der Anerkennung der Lehramtszeugnisse im Zielland.

Grundvoraussetzung für alle Versetzungsverfahren ist das Einverständnis sowohl der abgebenden als auch der aufnehmenden Behörde. Eine Versetzung darf nicht durchgeführt werden, wenn nicht entsprechende Stellen bei der aufnehmenden Behörde vorhanden sind und /oder keine Freigabe bei der abgebenden Behörde erteilt werden kann.


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Zurruhesetzung 

Nur für beamtete Lehrkräfte gültig.

Ruhestand

  • nach § 31 Abs. 1 LBG:  Für Leiterinnen und Leiter und Lehrkräfte an öffentlichen Schulen gilt als Altersgrenze das Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.
    Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte erfordern, so kann die für die Versetzung zuständige Stelle mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und der Beamtin bzw. des Beamten den Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Dauer, die jeweils 1 Jahr und insgesamt 3 Jahre nicht übersteigen darf, hinausschieben (§ 32 Abs. 2 LBG).
    Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann eine Beamtin bzw. ein Beamter auf Lebenszeit frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres (§ 33 LBG, § 14 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz), als Schwerbehinderter im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden.
    Aus dienstlichen Gründen kann bei Leiterinnen und Leitern und Lehrkräften an öffentlichen Schulen die Versetzung in den Ruhestand bis zum Ende des laufenden Schuljahres hinausgeschoben werden. nach § 31 Abs. 2 LBG: Leiterinnen und Leiter und Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die vor dem 01. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Ablauf des Schulhalbjahres nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für beamtete Lehrkräfte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze bis zum Geburtsjahr 1964 stufenweise angehoben. Sie treten mit dem Ende des Schulhalbjahres nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze in den Ruhestand.
  • nach § 31 Abs. 2 LBG: Leiterinnen und Leiter und Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die vor dem 01. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Ablauf des Schulhalbjahres nach Vollendung des 65. Lebensjahres.

    Für beamtete Lehrkräfte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze bis zum Geburtsjahr 1964 stufenweise angehoben. Sie treten mit dem Ende des Schulhalbjahres nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze in den Ruhestand.
  • nach § 26 BeamtStG: Die Beamtin bzw. der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen der Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Sie bzw. er hat einen Anspruch auf Ruhegehalt, wenn sie bzw. er eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens 5 Jahren abgeleistet hat.
  • nach § 34 LBG i.V.m. § 26 BeamtStG: Auch möglich sind Zwangspensionierungsverfahren (der Dienstvorgesetzte hält die Beamtin bzw. den Beamten für dienstunfähig, dies muss dieser bzw. diesem mitgeteilt werden, dabei müssen die Gründe angegeben werden); die Beamtin bzw. der Beamte kann binnen eines Monats Einwände erheben, ansonsten entscheidet die nach § 36 Abs. 1 LBG zuständige Stelle, ob das Verfahren fortzuführen ist.
  • § 29 BeamtStG: Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamte wieder dienstfähig, so kann er erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden
  • § 28 BeamtStG: Ein Beamter auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er in Ausübung des Dienstes dienstunfähig geworden ist. (Gründe: Krankheit, Verwundung ohne grobes Verschulden u. ä.) (siehe § 31 Beamtenversorgungsgesetz) Er kann mit Zustimmung des Finanzministeriums aus anderen Gründen in den Ruhestand versetzt werden. Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre.

Begrenzte Dienstfähigkeit

Rechtsgrundlagen: § 27 BeamtStG, § 72a Abs. 1 BBesG, § 6 Abs. 1 Satz 6 BeamtVG

Bei einer Beamtin bzw. einem Beamten liegt begrenzte Dienstfähigkeit vor, wenn sie bzw. er unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann.

Bei entsprechender Feststellung, die auf einem amtsärztlichen Gutachten basiert, kann der Dienstherr die Beamtin bzw. den Beamten im Rahmen der ihr bzw. ihm verbliebenen Arbeitskraft weiter verwenden (ggf. auch in einem anderen Bereich).

Der bzw. dem begrenzt dienstfähigen Beamtin bzw. Beamten steht ein Einkommen zu, das der verkürzten Arbeitszeit entspricht, mindestens jedoch in der Höhe, die ihr bzw. ihm bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zum Zeitpunkt des Beginns der begrenzten Dienstfähigkeit zugestanden hätte.

Die Zeit der begrenzten Dienstfähigkeit ist in dem Umfang ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

  • Hinweis zur Nebentätigkeit: Für Beamtinnen bzw. Beamte, die begrenzt dienstfähig sind, gilt § 49 Abs. 2 Satz 3 LBG mit der Maßgabe, dass die verminderte Arbeitszeit hier ausnahmsweise als "regelmäßige Arbeitszeit " anzusehen ist. Die Beanspruchung der Arbeitskraft für eine Nebentätigkeit darf danach ein Fünftel der reduzierten Arbeitszeit nicht überschreiten.


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Nachfolgend:
Beiträge nur für tarifbeschäftigte Lehrkräfte

 

Abordnung 

Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 1 TV-L


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Altersteilzeit für Tarifbeschäftigte 

Dazu verweise ich auf meine Informationen zur Altersteilzeit für tarifbeschäftigte Lehrkräfte

Da der Tarifvertrag zur Altersteilzeit bis zum 31.12.2009 befristet war, können zurzeit im
Tarifbereich keine Altersteilzeitvereinbarungen abgeschlossen werden.

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Arbeitsunfall 

Nur für tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig.
Arbeitsunfälle werden von der Landesunfallkasse NW bearbeitet. Die Adresse lautet:

Landesunfallkasse NW
Ulenbergstr. 1
40223 Düsseldorf

Bei Verschulden durch Dritte ist zusätzlich die Bezirksregierung Düsseldorf -Dez . 47- bzw. das zuständige Schulamt zu informieren.


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Beendigung des Arbeitsverhältnisses 

Nur für tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig.
Rechtsgrundlage: § 34 TV-L

1. Ordentliche Kündigung:

OOrdentliche Kündigungen sind fristgemäße Kündigungen. Es bestehen folgende Kündigungsfristen bei Tarifbeschäftigten:

Bei Kündigung in den ersten 6 Monaten des Beschäftigungsverhältnisses gilt eine Kündigungszeit von 2 Wochen zum Monatsschluss. 

Beschäftigungszeit von

Kündigungsfristen

weniger als 1 Jahr
mehr als 1 Jahr
mindestens 5 Jahren
mindestens 8 Jahren
mindestens 10 Jahren
mindestens 12 Jahren

1 Monat zum Monatsschluss
6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres
3 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres
4 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres
5 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres
6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres

Hat der Tarifbeschäftigte eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren und das 40. Lebensjahr vollendet, so ist er grundsätzlich unkündbar.

2. Außerordentliche Kündigung: (BGB)

Da die außerordentliche Kündigung keine praktische Bedeutung hat, werden die Voraussetzungen nicht weiter erläutert.

3. Vereinbarung: (§ 33 Abs. 1 Buchst. b TV-L)

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch gegenseitige Vereinbarung ist jederzeit möglich. Sie erfolgt durch einen sog. Auflösungsvertrag. Dieser ist schriftlich zu verfassen (§ 623 BGB). Ein Anspruch auf Abschluss eines Auflösungsvertrages besteht nicht.

4. Verminderte Erwerbsunfähigkeit: (§ 33 Abs. 2 TV-L)

Die Feststellung der verminderten Erwerbsunfähigkeit erfolgt durch Bescheid des Rentenversicherungsträgers. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird, sofern der Tarifbeschäftigte eine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder eine sonstige Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat.

Der Tarifbeschäftigte muss den Arbeitgeber unverzüglich unterrichten.

Das Arbeitsverhältnis endet nicht, sondern ruht, wenn eine Rente auf Zeit gewährt wird.

Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis gem. § 33 Abs. 3 TV-L nicht, wenn die Lehrkraft nach ihrem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf ihrem bisherigen oder anderen freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Lehrkraft innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids ihre Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.

5. Erreichen der Altersgrenze:

Gemäß § 44 Nr. 4 TV-L endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Schulhalbjahres, in dem der Tarifbeschäftigte das festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat.


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Beihilfe 

Für Tarifbeschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.1998 begonnen hat, ist eine Beihilfegewährung generell ausgeschlossen.

Für Tarifbeschäftigte, die vor diesem Zeitpunkt eingestellt wurden, gelten nach der Beihilfenverordnung für Tarifbeschäftigte besondere Einschränkungen; bitte informieren Sie sich bei Ihrem zuständigen Beihilfensachbearbeiter im Dezernat 16 der Bezirksregierung.


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Beschäftigungszeit 

Rechtsgrundlage: § 34 Abs. 3 TV-L

Die Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist.


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Beschwerdestelle

Die Aufgabe der Beschwerdestelle gem. § 13 AGG vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) ist für die im Regierungsbezirk Düsseldorf beschäftigten Landesbediensteten des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW, soweit es sich nicht um Verwaltungspersonal handelt, übertragen worden auf das

 

Dezernat 47 der Bezirksregierung Düsseldorf
Postfach 30 08 65
40408 Düsseldorf


Dienstreisen 

Die Regelungen für Beamte gelten für Angestellte analog, jedoch ohne Gewährung von Dienstunfallschutz. Zur Frage des Unfallschutzes siehe Arbeitsunfall .

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Dienstjubiläum 

Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 2 TV-L

Die Tarifbeschäftigten erhalten als Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (34 Abs. 3 TV-L)

  • von 25 Jahren    350 Euro
  • von 40 Jahren    500 Euro.


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Eingruppierung 

Nur für tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig. 

Die Eingruppierung richtet sich nach dem Tätigkeitsmerkmal der Eingruppierungserlasse (BASS 21-21 Nr. 52 und Nr.53), da diese arbeitsvertraglich mit der Lehrkraft vereinbart wurden.


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Höhergruppierung 

Nur für tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig

Die Höhergruppierung ist das Ergebnis eines Stellenbesetzungsverfahrens einer ausgeschriebenen Stelle, auf die sich der Tarifbeschäftigte bewerben muss.


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Krankenbezüge

s. Entgelt im Krankheitsfall

Nur für tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig. 
Rechtsgrundlage:  § 22 TV-L

Tarifbeschäftigte erhalten im Krankheitsfall 6 Wochen Entgeltfortzahlung.

Anschließend wird ein Krankengeldzuschuss bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 TV-L)

  • von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche
  • von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche gezahlt.

Für Privatversicherte und einige in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versicherte tarifbeschäftigte Lehrkräfte gelten Sonderregelungen.


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Mehrarbeit 

Die Regelungen für beamtete Lehrkräfte gelten für tarifbeschäftigte Lehrkräfte analog. Zu beachten ist, dass Tarifbeschäftigte in Teilzeit ein entsprechend höheres anteiliges TV-L-Entgelt erhalten.


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Mutterschutz 

Die Regelungen für beamtete Lehrkräfte gelten analog mit der Ausnahme dass die Rechtsgrundlage das Mutterschutzgesetz ist. Eine Lohnfortzahlung während der Mutterschutzfrist findet nicht statt; Mutterschaftsgeld wird nach den Vorschriften des Sozialversicherungsrechts gezahlt.


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Teilzeitbeschäftigung

Nur für tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig.

  • Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen (§ 11 Abs. 1 TV-L):
    Mit vollbeschäftigten Tarifbeschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren haben oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
  • Voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung (§ 11 Abs. 2 TV-L):
    Tarifbeschäftigte in Vollzeit, die in anderen als den o. a. Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.


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Versetzungen 

Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 1 TV-L

Die Regelungen für beamtete Lehrkräfte gelten für tarifbeschäftigte Lehrkräfte.


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Zusatzversorgung 

Nur für tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig.

Kleiner Leitfaden zur Neuordnung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

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ADO                                                

Allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen

BASS

Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften

BeamtVG

Beamtenversorgungsgesetz

BBesG

Bundesbesoldungsgesetz

BeamtStG Beamtenstatusgesetz

DG NW

Disziplinargesetz Nordrhein-Westfalen

DSG NW

Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen 

GG

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

KM

Kultusministerium, heute: MSW, Ministerium für Schule und Weiterbildung Nordrhein-Westfalen (andere alte Bezeichnungen: MSWF, MSWWF)

LBG

Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen 

LHO

Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen 

LPVG

Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen 

LVO

Laufbahnverordnnung Nordrhein-Westfalen 

LRKG

Landesreisekostengesetz

SchulG

Schulgesetz Nordrhein-Westfalen

TV-L

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

VO

Verordnung


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