Für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig.
Rechtsgrundlagen: § 14 BeamtStG, § 24 LBG; §4 TV-L
Es können Beamtinnen und Beamte auf (gestrichen) Probe, Lebenszeit und Zeit bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses abgeordnet werden. Der Begriff "Abordnung" beinhaltet, dass einer Beamtin bzw. einem Beamten eine dem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle zugewiesen wird, wobei die Zugehörigkeit zur Stammdienststelle beibehalten wird. Bei Abordnungen handelt es sich immer um nur vorübergehende Maßnahmen.
Die Beamtin bzw. der Beamte kann auch aus dienstlichen Gründen zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden. Eine länger als zwei Jahre dauernde Abordnung bedarf der Zustimmung der Lehrkraft.
Es bestehen auch die Möglichkeiten, in einen anderen Bereich des Bundeslandes oder sogar in ein anderes Bundesland (Dienstherrenwechsel) abgeordnet zu werden. Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf, wenn sie die Dauer von 5 Jahren übersteigt, der Zustimmung der oder des Betroffenen. Dabei müssen der abgebende und der aufnehmende Dienstherr einverstanden sein.
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte
Rechtsgrundlage: § 65 LBG
Dazu verweise ich auf
|
|
|
DOWNLOAD |
Für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig.
Rechtsgrundlagen: § 42 BeamtStG, § 59 LBG, § 3 Abs. 3 TV-L, VV des MIK vom 01.02.2011 (MBl. NRW 2011 S. 68)
Das entsprechende Merkblatt finden Sie hier!
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Für beamtete und teilweise für tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig.
Rechtsgrundlagen: § 9 BeamtStG, § 20 LBG, §§ 10, 11, 50, 53 a, 84 LVO
Beförderungen werden im § 20 LBG begrifflich erörtert. Sie müssen gemäß § 9 BeamtStG die Kriterien des Leistungsprinzips Eignung, Befähigung und fachliche Leistung beachten. Danach darf nur der Leistungsbeste befördert werden. Bei gleicher fachlicher Leistung werden zusätzliche Hilfskriterien herangezogen. Eines davon ist das gesetzliche Hilfskriterium des § 20 Abs. 6 LBG. Danach sind Frauen zu bevorzugen, wenn in dem jeweiligen Beförderungsamt die Frauenquote weniger als 50 % beträgt.
Sollen Beförderungen vorgenommen werden, so muss zunächst sichergestellt sein, dass keine Beförderungsverbote einschlägig sind.
Beförderungsverbote bestehen in den folgenden Fällen:
es sei denn, die genannten Ämter beinhalten lediglich die Gewährung einer Amtszulage (§ 53 a LVO);
Laufbahnrechtliche Voraussetzungen bei Beförderungsstellen
(für Laufbahnwechslerstellen gibt es besondere Hinweise)
Eine Beförderung ist nur dann zulässig ist, wenn nach der letzten Beförderung mindestens ein Jahr vergangen ist (§ 10 Abs. 2 LVO). Ferner sind bei den einzelnen Beförderungsämtern bestimmte Dienstzeiten nach § 11 LVO nachzuweisen:
|
Amtsbezeichnung |
Bes.-Gr. |
Dienstzeit |
Grundlage |
|
Lehrkräfte - für die Sekundarstufe I - (1. Beförderungsamt) |
A 13 BBesO |
1 Jahr |
§ 20 Abs. 2 Nr. 2 LBG |
|
Oberstudienrätin/ -rat |
A 14 BBesO |
1 Jahre |
|
|
Studiendirektor/in |
A 15 BBesO |
4 Jahre |
§ 41 LVO |
|
Gesamtschulrektor/in Direktor/in an einer Gesamtschule (Koordinator/in, Abteilungsleiter/in , Didaktische/r Leiter/in und Stellvertretende/r Schulleiter/in -) |
A 13 LBesO A 14 LBesO |
4 Jahre |
§ 53 a Abs. 1 LVO |
|
Gesamtschuldirektor/in / Ltd. Gesamtschuldirektor/in (Schulleiter/in) |
A 15 LBesO |
6 Jahre |
§ 53 a Abs. 1 LVO |
Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen müssen zum Ende der Bewerbungsfrist erfüllt sein. Bei Schulleiterinnen und Schulleitern und stellvertretenden Schulleiterinnen und Schulleitern müssen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Besetzung der Stelle erfüllt sein.
Oft ist der Beginn der Dienstzeit mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit identisch. Die Feststellung der Dienstzeit ist jedoch im Einzelfall nur anhand der Personalakte möglich.
Laufbahnwechsel
Bei einem Laufbahnwechsel gelten nach § 53 Abs. 3 LVO die Zeiten in der bisherigen Laufbahn als Dienstzeiten (§ 11 LVO) auch für die neue Laufbahn. Nach einem Laufbahnwechsel vom gehobenen in den höheren Dienst ist vor einer Beförderung eine Dienstzeit von einem Jahr in der neuen Laufbahn abzuleisten. Bei Oberstudienratsstellen ist jedoch nach dem Laufbahnwechsel eine Dienstzeit von 2 Jahren im höheren Dienst nachzuweisen.
Um Beförderungsämter können sich auch Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis bewerben, die die in der Ausschreibung geforderte Lehramtsbefähigung bzw. laufbahnrechtliche Befähigung besitzen (Richtlinien zur Stellenausschreibung - BASS 11-12 Nr.1/vgl. auch Ziff. 2.2, 6.1 und 10.2 des Rd.Erl. v. 16.11.1981 -Erfüllererlass- BASS 21-21 Nr. 52). Bei Tarifbeschäftigten wird eine fiktive beamtenrechtliche Laufbahn nachgezeichnet, d. h. es wird unterstellt, dass sie als Beamte eingestellt worden sind und eine Probezeit nach beamtenrechtlichen Bestimmungen abzuleisten hatten. Eine Berechnung der fiktiven Dienstzeit ist auch hier nur anhand der Personalakte möglich.
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Nur für beamtete Lehrkräfte gültig.
Anfragen hierzu richten Sie bitte an das Dezernat 23 (Beihilfe). Lehrkräfte an Grund-, Haupt- und Förderschulen sowie Schulen für Kranke wenden sich diesbezüglich an die zuständigen Schulämter.
Wir verweisen auch auf den umfassenden Internetbeitrag "Beihilfe " des Dezernates 23.
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Die Aufgabe der Beschwerdestelle gem. § 13 AGG vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) ist für die im Regierungsbezirk Düsseldorf beschäftigten Landesbediensteten des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW, soweit es sich nicht um Verwaltungspersonal handelt, übertragen worden auf das
Dezernat 47 der Bezirksregierung Düsseldorf
Postfach 30 08 65
40408 Düsseldorf
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Besoldung und Versorgung, Entgelt
Für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig.
Anfragen hierzu richten Sie bitte an das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) in Düsseldorf. Bitte geben Sie dort Ihre LBV-Personalnummer an, die Sie auf Ihre Gehaltsabrechnung finden.
Adresse:
LBV NW
40192 Düsseldorf
Telefonzentrale: 0211 -896-01
Email: poststelle@ lbv. nrw. de
Internet: http/ /www .lbv .nrw .de
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Nur für beamtete Lehrkräfte gültig.
Rechtsgrundlage: § 28 Abs. 2 BBesG (für NRW maßgebend in der am 31.08.2006 gültigen Fassung)
Das Besoldungsdienstalter (BDA) beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat.
Hinausschiebung
Der Beginn des BDA wird zum Teil hinausgeschoben um die Zeiten nach Vollendung des 31. Lebensjahres (beim Eingangsamt A 13 bzw. A 14 des 35. Lebensjahres), in denen kein Anspruch auf Besoldung bestand - und zwar um ein Viertel der Zeit bis zum vollendeten 31. bzw. 35. Lebensjahres und um die Hälfte der weiteren Zeit. Die Zeiten werden auf volle Monate abgerundet.
Die Hinausschiebung gilt nicht
Die Berechnung und die Festsetzung des BDA sind dem Beamten mitzuteilen.
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig.
1. Sonderurlaub
|
Dazu verweise ich auf mein Informationsschreiben zum Thema: |
|
|
Beantragt wird der Sonderurlaub mit den hier abrufbaren Vordrucken: |
2. Urlaub aus arbeitsmarkt- / familienpolitischen Gründen und Altersurlaub
Die Höchstdauer für Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nach § 70 LBG beträgt 6 Jahre, aus familienpolitischen Gründen nach § 71 LBG 12 Jahre.
Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen soll nur zum Schuljahresbeginn und bis zum letzten Tag der Sommerferien des jeweiligen Jahres bewilligt werden. Beendigungstermin für den Urlaub aus familienpolitischen Gründen ist i. d. R. der 31.08. oder der letzte Tag der Sommerferien.
Informationen über Beurlaubung für beamtete Lehrkräfte (Stand: 19.01.2012)
|
Beurlaubungsinfo |
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig. (BASS 21-24 Nr. 5)
Beamtinnen und Beamte des Landes werden bei Vollendung einer 25-, 40- und 50-jährigen Dienstzeit mit einer Ehrenurkunde geehrt. Die Lehrkräfte werden an einem Schultag, der zeitnah zu dem Dienstjubiläum liegt, vom Dienst freigestellt.
Entsprechendes gilt für tarifbeschäftigte Lehrkräfte bei Vollendung eines 25- und 40-jährigen Arbeitsjubiläums.
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig.
Rechtsgrundlage: §§ 93 LBG, 6 DSG NW und Runderlasse des MSJK vom 02.01.2003 (BASS 21-02 Nr. 2) und des MSW vom 03.06.2011 (BASS 21-02 Nr. 2.1)
Die dienstlichen Beurteilungen bewerten Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin und des Beamten. Sie haben das Ziel, dem Dienstherrn Anhaltspunkte für die Personalplanung und den zukünftigen Einsatz der Beamtin bzw. des Beamten zu geben. Die Beurteilung gibt nicht nur Auskunft über die vergangenen Leistungen, sondern enthält auch eine Prognose für die Zukunft.
Bleiben die Leistungen eine Notenstufe oder mehr hinter dem Ergebnis der letzten Beurteilung zurück, so ist dies besonders zu begründen, sofern es wegen des Anlasses nicht entbehrlich ist.
Zuständig für Dienstliche Beurteilungen ist der jeweilige Dienstvorgesetzte. Im Auftrag des Dienstvorgesetzten übernimmt in der Regel die oder der zuständige schulfachliche Schulaufsichtsbeamtin bzw. -beamte diese Aufgabe.
Die Beurteilung während der Probezeit, vor einer Beurlaubung zum Auslandsschuldienst und vor einer Verwendung im Hochschuldienst gibt die Schulleiterin bzw.der Schulleiter ab. Unterrichtsbesuche, die zur Vorbereitung von Beurteilungen dienen, müssen rechtzeitig, d. h. mindestens 10 Tage vorher, angekündigt werden.
Dienstlich beurteilt werden Lehrkräfte
Vor der Abfassung der Beurteilung und des Leistungsberichts soll mit der Lehrkraft ein Gespräch darüber geführt werden, um auch ihre eigene Auffassung bei der Beurteilung berücksichtigen zu können.
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Für beamtete und angestellte Lehrkräfte gültig.
Rechtsgrundlagen: §§ 2, 4, 22 und 23 LRKG (Landesreisekostengesetz)
Dienstreisen sind abzugrenzen von Dienstgängen. Während Dienstreisen Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes sind, die von der zuständigen Behörde angeordnet bzw. genehmigt worden sind, sind Dienstgänge Gänge oder Fahrten am Dienst- bzw. Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, die von der zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt worden sind.
Die Abrechnung erfolgt durch das Dezernat 12, das Ihnen auch für Rückfragen zur Verfügung steht.
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Grundsätzlich nur für beamtete Lehrkräfte gültig.
Rechtsgrundlagen: §§ 30 Abs. 1 und 32ff. Beamtenversorgungsgesetz (für NRW maßgebend in der am 31.08.2006 gültigen Fassung)
Wird eine Beamtin bzw. ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt oder dienstunfähig, oder verstirbt sie oder er an oder durch einen Dienstunfall, so wird ihr bzw. ihm bzw. seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Ein Dienstunfall ist im Wesentlichen ein auf äußerer Einwirkung bestehendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst zählen auch Dienstreisen, Dienstgänge und dienstliche Veranstaltungen.
Die Fürsorgeleistungen umfassen
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Für beamtete und (sinngemäß) tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig.
Rechtsgrundlagen: § 2 LBG, Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des MSW (BASS 10-32 Nr. 44)
Dienstvorgesetzter (§ 2 Abs.2 LBG) ist für die Beamten des Landes
Für die beamteten Lehrkräfte Beamten des Landes trifft grundsätzlich die bzw. der Dienstvorgesetzte die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten.
Die Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten ist jeweils gesetzlich geregelt.
Vorgesetzter (§ 2 Abs.5 LBG) ist, wer einer Beamtin bzw.einem Beamten für ihre bzw. seine dienstlichen Tätigkeiten Anordnungen erteilen kann. Wer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung bzw. weiteren Spezialgesetzen.
Die Zuständigkeit des Vorgesetzten erstreckt sich und beschränkt sich zugleich auf sachliche Weisungen für die dienstliche Tätigkeit. Bedenken einer Beamtin bzw. eines Beamten gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen des Vorgesetzten sind schriftlich im Rahmen der Remonstration unverzüglich geltend zu machen (§ 36 BeamtStG).
Hinsichtlich der persönlichen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstherrn und Beamten hat nur der Dienstvorgesetzte (der zugleich auch Vorgesetzter des Beamten ist) Zuständigkeiten.
Allen an einer Schule tätigen Personen gegenüber ist die Schulleiterin bzw. der Schulleiter als Vorgesetzter weisungsberechtigt (s. § 19 ADO):
Sämtliche Schreiben mit dienstlich relevantem Inhalt sind auf dem Dienstweg - d. h. über die jeweiligen Vorgesetzten, auch bei Versendung mit elektronischer Post - vorzulegen.
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Nur für beamtete Lehrkräfte gültig.
Rechtsgrundlage: Landesdisziplinargesetz (LDG-NRW)
Gemäß § 2 LDG-NRW kann verfolgt werden:
Disziplinarmaßnahmen sind:
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig.
Die Einstellung in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis an öffentlichen Schulen im Land Nordrhein-Westfalen für Lehrkräfte mit der Befähigung zu einem Lehramt wird auf der Grundlage eines landesweiten Auswahlverfahrens und eines schulscharfen Ausschreibungsverfahrens zu bestimmten Einstellungsterminen vorgenommen.
Darüber hinaus werden im Laufe des Schuljahres Stellen im unterjährigen Einstellungsverfahren besetzt.
Nähere Informationen erhalten Sie in unserem Beitrag "Lehrereinstellungsverfahren".
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Nur für beamtete Lehrkräfte gültig.
Rechtsgrundlagen: §§ 31 ff LBG, § 196 Abs. 2 Satz 3 LBG, § 125 BRRG
Die Beamtin bzw. der Beamte kann jederzeit ihre bzw. seine Entlassung verlangen. In diesem Falle muss eine schriftliche Erklärung der beamteten Lehrkraft vorliegen. Die Entlassung kann von der Beamtin bzw. dem Beamten innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden, solange ihm die Entlassungsverfügung dem Dienstvorgesetzten noch nicht zugegangen ist. Es ist weiterhin möglich, die Entlassung solange hinauszuschieben, bis diese oder dieser die Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat. Dabei besteht allerdings eine Frist von drei Monaten.
Die Beamtin bzw. der Beamte ist zu entlassen, wenn sie oder er den vorgeschriebenen Diensteid nicht leistet oder wenn sie oder er zu dem ihm übertragenen Amt ein damit nicht zu vereinbarendes Mandat nicht niederlegt.
Außerdem besteht die Möglichkeit der Entlassung kraft Gesetzes (§ 22 BeamtStG).
Eine Beamtin bzw. ein Beamter ist auch mit der Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, Zeit und Probe aus dem bisherigen Beamtenverhältnis zu demselben Dienstherrn entlassen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Hier entscheidet der Dienstvorgesetzte darüber, ob die Voraussetzungen gegeben sind. Die Entscheidung ist der Beamtin bzw. dem Beamten mitzuteilen. Der Dienstvorgesetzte stellt auch den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest.
Dies ist gem. § 24 BeamtStG der Fall, wenn die Beamtin oder Beamte
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf können jederzeit durch Widerruf entlassen werden, die entsprechenden Fristen sind einzuhalten (§ 23 Abs. 4 BeamtStG). Allerdings soll ihr oder ihm die Möglichkeit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen.
Beamtinnen und Beamte auf Probe können entlassen werden, wenn deren Verhalten dies erfordert (§ 23 BeamtStG), keine Bewährung in der Probezeit festgestellt werden kann, Dienstunfähigkeit eintritt oder der Behördenaufbau sich verändert. Bei Eintritt von Dienstunfähigkeit wegen eines Dienstunfalls kann die Beamtin oder der Beamte auf Probe auch in den Ruhestand versetzt werden.
Zu den Fristen lesen Sie bitte in § 28 Abs. 2 LBG nach.
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig. Gem. § 44 Nr. 3 TV-L gelten für Tarifbeschäftigte als Lehrkräfte die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten.
Der Anspruch auf Erholungsurlaub ist durch die unterrichtsfreie Zeit abgegolten. Erholungsurlaub ist Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung.
Nach § 12 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen (ADO) nehmen Lehrer/innen den ihnen zustehenden Urlaub in den Ferien.
Ferienzeiten die über den Urlaubsanspruch hinausgehen, dienen der Fort- und Weiterbildung, der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie der Wahrnehmung anderer dienstlicher Verpflichtungen.
Zustehender Erholungsurlaub umfasst gemäß Erholungsurlaubsverordnung pro Urlaubsjahr (= Kalenderjahr)
Diese Staffelung gilt entsprechend für Schulsozialarbeiterinnen und -arbeiter sowie für Schulverwaltungsassistentinnen und –assistenten.
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Nur für beamtete Lehrkräfte gültig.
Rechtsgrundlage: LBG
Lehrer/innen an öffentlichen Schulen sind in der Regel zu Beamten zu ernennen. Eine Ernennung kann erst nach Vorliegen aller Voraussetzungen erfolgen. Diese umfassen insbesondere die gesundheitliche Eignung und ein eintragungsfreies polizeiliches Führungszeugnis.
Rechtsnatur der Ernennung
Eine Ernennung ist ein rechtsgestaltender, mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt. Einer Ernennung bedarf es in den im § 8 BeamtStG aufgeführten Fällen, z. B. Berufung in das Beamtenverhältnis (Einstellung) und Beförderung.
Urkunden sind grundsätzlich vom zu Ernennenden persönlich entgegen zu nehmen.
Wirksamkeit der Ernennung
Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Urkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen in die Vergangenheit gerichteten Zeitpunkt ist unzulässig und somit unwirksam.
Vereidigung
Nach der Berufung in das Beamtenverhältnis hat die Beamtin bzw. der Beamte folgenden Diensteid nach § 46 Abs. 1 LBG zu leisten:
"Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten , Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe".
Der Eid kann auch ohne die religiöse Beteuerung geleistet werden.
Gemäß § 23 Abs. 1 BeamtStG ist eine Beamtin bzw. ein Beamter, die oder der sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis zu leisten, zu entlassen
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist mit Wirkung vom 01.01.2007 in Kraft getreten. Die Vorschriften gelten für Kinder ab Geburtsjahrgang 2007 bzw. für Kinder, die ab diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommen werden.
1. Gemeinsame Elternzeit
Die Elternzeit von insgesamt 3 Jahren kann von den Eltern ganz oder zeitweise gemeinsam genommen werden (§ 15 Abs. 3 BEEG).
Die Eltern können, wenn sie es wünschen, die Elternzeit vom 1. Tag bis zum 3. Geburtstag des Kindes gemeinsam nutzen. Die allein oder gemeinsam genommene Elternzeit kann auf vier Zeitabschnitte verteilt werden (§ 16 BEEG).
2. Flexibles drittes Jahr und Anmeldefristen
Mit Zustimmung der Dienststelle ist eine Übertragung von einem Jahr Elternzeit auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes z. B. während des ersten Schuljahres möglich (§ 15 Abs. 2 BEEG).
Die Anmeldefrist für die Elternzeit beträgt 7 Wochen (§ 16 Abs. 1 BEEG).
3. Zulässige Teilzeitarbeit während der Elternzeit
Die zulässige Teilzeitarbeit während der Elternzeit beträgt 30 Wochenstunden. Bei der gemeinsamen Elternzeit sind zusammen 60 Stunden (30 + 30) möglich (§ 15 Abs. 4 BEEG).
4. Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit
Es besteht ein zweimaliger Anspruch auf Verringerung der festgelegten Arbeitszeit während der Gesamtdauer der Elternzeit im Rahmen von 15 bis 30 Wochenstunden (§ 15 Abs. 6 BEEG). Ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit besteht dann nicht, wenn dringende dienstliche Gründe dem entgegenstehen (§ 15 Abs. 7 BEEG).
Weiterhin besteht ein Rückanspruch zur vorherigen Arbeitszeit nach Ende der Elternzeit (§ 15 Abs. 5 BEEG).
| Informationsblatt zur Elternzeit für beamtete Lehrkräfte | Download |
| Informationsblatt zur Elternzeit für angestellte Lehrkräfte | Download |
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Informationen zu Fortbildungsveranstaltungen für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte erhalten Sie vom Dezernat 46 in meinem Hause.
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig.
Am 20. November 1999 ist das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land NRW und zur Änderung anderer Gesetze - Landesgleichstellungsgesetz (LGG) - in Kraft getreten. Damit sind die bisher an unterschiedlichen Stellen getroffenen Regelungen zur Frauenförderung zusammengefasst und einheitlich auf eine gesetzliche Grundlage gestellt worden. Ziel des Gesetzes ist u. a. die Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
Die Maßnahmen zur Frauenförderung beziehen sich z. B. auf die Vergabe von Ausbildungsplätzen, Einstellungen, Beförderungen, Vorstellungsgespräche, Fortbildung, Arbeitszeit und Teilzeit und Beurlaubung. Das Gesetz schreibt - wie bisher auch vorher das Frauenfördergesetz - die bevorzugte Einstellung und Beförderung von Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vor, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Diese Regelung gilt solange, bis in allen Laufbahnen Frauen zu 50 % vertreten sind.
Ein Schwerpunkt im Gesetz bildet auch die Regelung der Aufgaben und Rechte der Gleichstellungsbeauftragten. Bei der Bezirksregierung in Düsseldorf nehmen die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten die schulfachlichen Dezernentinnen und Dezernenten aller Schulformen sowie des Dezernates 46 wahr. Zu deren Unterstützung sieht das Gesetz im Bereich der Schulen und Zentren für schulfachliche Lehrerausbildung vor, Ansprechpartnerinnen für Gleichstellungsfragen zu bestellen, sofern die weiblichen Mitglieder der Lehrerkonferenz bzw. der Konferenz der o.g. Zentren dies beschließen. In den meisten Schulen und Zentren für schulfachliche Lehrerausbildung im Bezirk sind inzwischen Ansprechpartnerinnen bestellt worden.
Im Jahr 2010 wurde der 5. Frauenförderplan für die Schulen im Regierungsbezirk Düsseldorf verabschiedet, der die bisherigen Aktivitäten, Zielperspektiven und zukünftigen Maßnahmefelder beschreibt.
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig.
Stellen für den Wechsel von der Lehrerlaufbahn des Lehramtes für die Sekundarstufe I in die Lehrerlaufbahn des Lehramtes für die Sekundarstufe II werden, sofern Stellen zur Verfügung stehen, durch Ausschreibung an den Schulen veröffentlicht.
Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 53 LVO. Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte gelten diese Bestimmungen analog.
Zurück zum Stichwortverzeichniss
Für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig.
Rechtsgrundlagen: § 61 LBG/§ 11 Abs. 5 ADO. Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte gelten diese Bestimmungen analog.
Wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern, können Lehrkräfte verpflichtet werden, über ihre Pflichtstunden hinaus Unterricht als Mehrarbeit zu erteilen.
Einzelheiten und die Vergütungssätze sind in den Runderlassen des Kultusministeriums vom 11.06.1979 (BASS 21-22 Nr. 21) und vom 22.08.1980 (BASS 21-22 Nr. 22) in der jeweils gültigen Fassung festgelegt.
Das entsprechende Merkblatt finden Sie hier!
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig.
Rechtsgrundlagen: Mutterschutzgesetz (MuSchG), Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen (MuSchVB)
Nach MuSchVB darf die Beamtin in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Dienstleistung ausdrücklich bereit erklärt.
In den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine Beamtin nicht zur Dienstleistung heranzuziehen; diese Frist verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen.
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig.
Rechtsgrundlagen: §§ 2, 6, 10 bis 15 NebentätigkeitsVO, §§ 49 ff. LBG, für tarifbeschäftigte Lehrkräfte § 3 Abs. 4 TV-L
|
|
|
Download |
|
Download |
Pflichtstunde und Vorgriffsstunde
Für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig.
Rechtsgrundlagen: § 60 LBG; §§ 2 und 4 VO zu § 93 SchulG-BASS 11-11 Nr. 1/Nr. 1.1-
Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten im öffentlichen Dienst beträgt 41 Stunden (à 60 Minuten) wöchentlich. Diese Arbeitszeit gilt gem. § 44 Nr. 2 TV-L auch für tarifbeschäftigte Lehrkräfte
Lehrkräfte leisten unter Zugrundelegung dieses Zeitrahmens messbare und nicht messbare Arbeit. Messbar sind die wöchentlichen Unterrichtsstunden (= Pflichtstunden). Deren Zahl beträgt in der Regel für die Schulform
|
1. |
Grundschule |
28 |
|
2. |
Hauptschule |
28 |
|
3. |
Realschule |
28 |
|
4. |
Gymnasium |
25,5 |
|
5. |
Gesamtschule |
25,5 |
|
6. |
Berufskolleg |
25,5 |
|
7. |
Förderschule, Schule für Kranke |
27,5 |
|
8. |
Weiterbildungskolleg |
25 |
|
9. |
Weiterbildungskolleg |
22 |
|
10. |
Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife) |
22 |
Stundenbruchteile werden durch Auf- bzw. Abrunden für die Dauer jeweils eines Jahres innerhalb eines 2-Jahreszeitraumes kompensiert.
Vorgriffsstunde
Lehrkräfte zwischen 30 und 50 Jahren haben ggf. eine zusätzliche Pflichtstunde (Vorgriffsstunde) geleistet, die ab dem Schuljahr 2008/09 rückvergütet wird. Vorgriffsstunden sind wie folgt angefallen:
|
Grundschulen, Berufskollegs |
Schuljahre 1997/1998 bis 2002/03 |
|
Weiterbildungskollegs, Kollegs und Studienkollegs für ausländische Studierende |
Schuljahre 1999/2000 bis Ende 1. Hj. 2003/04 |
|
Übrige Schulen |
Schuljahre 1998/1999 bis Ende 1. Hj. 2003/04 |
Zu der nicht messbaren Arbeit gehören neben der häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts u. a. Teilnahme an Sprechtagen, Konferenzen, Schulveranstaltungen und Erledigung von Verwaltungsarbeit.
Regelungen zur Pflichtstundenproblematik in besonderen Fällen können nachstehenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden:
|
BASS 21-13 Nr. 6 |
Dienststunden der Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen (Nr. 3.6) |
|
BASS 11-11 Nr. 1/Nr.1.1: |
Festsetzung der Pflichtstunden für Lehrerinnen und Lehrer aller Schulformen (s. dort § 2 und VV dazu) |
|
BASS 21-05 Nr. 13: |
Jahresfreistellung gem. § 64 LBG (Sabbatjahr) |
|
BASS 21-02 Nr. 4: |
Arbeitszeit, Vertretungsunterricht, Mehrarbeit im Rahmen der Pflichtstunden (s. dort § 11) |
|
BASS 21-02 Nr. 1: |
Arbeitsmaß von Werkstattlehrerinnen und Werkstattlehrern an Berufskollegs (Nr. 2) |
|
BASS 21-08 Nr. 2.1: |
Zahl der Unterrichtsstunden von Fremdsprachenassistentinnen und Fremdsprachenassistenten (Nr. 7) |
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Für beamtete und (sinngemäß) tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs. 3 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG (BASS 11-11 Nr. 1/Nr. 1.1)
Altersermäßigung
Vollbeschäftigte Lehrkräfte erhalten ab dem der Vollendung des 55. Lebensjahres bzw. des 60. Lebensjahres folgenden Schuljahr nachstehende Pflichtstundenermäßigungen:
Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte erhalten eine entsprechend reduzierte Pflichtstundenermäßigung, nämlich
Zum Verzicht auf die Altersermäßigung zur Teilnahme an der Altersteilzeit bitten wir Sie, die Informationen zur Altersteilzeit für beamtete Lehrkräfte zu beachten.
Schwerbehindertenermäßigung
Bei anerkannter Schwerbehinderung wird die Zahl der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstunden wie folgt ermäßigt:
|
bei einem Grad der Behinderung von |
||
|
mindestens 50 % |
bei Vollbeschäftigung |
um 2 Stunden, |
|
bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 50 % |
um 1 Stunde, |
|
|
mindestens 70 % |
bei Vollbeschäftigung |
um 3 Stunden, |
|
bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 75 % |
um 2 Stunden, |
|
|
bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 50 % |
um 1,5 Stunden, |
|
|
mindestens 90 % |
bei Vollbeschäftigung |
um 4 Stunden, |
|
bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 75 % |
um 3 Stunden, |
|
|
bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 50 % |
um 2 Stunden. |
|
Auf Antrag der schwerbehinderten Lehrkraft kann der Dienstvorgesetzte in besonderen Fällen die Schwerbehindertenermäßigung um bis zu 4 Stunden befristet erhöhen, wenn die Erteilung von Unterricht wegen der Art der Behinderung eine solche Erschwernis darstellt, dass diese durch die Regelermäßigung nicht ausgeglichen werden kann.
Regelungen zur Problematik der Pflichtstundenermäßigung in besonderen Fällen oder zu Anrechnungsstunden für besondere Tätigkeiten/Aufgaben können nachstehenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden:
|
BASS 12-21 Nr. 4: |
Pflichtstundenermäßigung für Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer (s. dort Nr. 1.4) |
|
BASS 12-63 Nr. 1: |
Anrechnung besonderer Tätigkeiten auf die Pflichtstunden in Schulen für Körperbehinderte und Geistigbehinderte mit Ganztagsbetrieb (Nr. 2) |
|
BASS 12-63 Nr. 2 |
Anrechnung besonderer Tätigkeiten auf die Pflichtstunden in Schulen der Sekundarstufe I, Grundschulen und Schulen für Lernbehinderte mit Ganztagsbetrieb (Nr. 6) |
|
BASS 21-21 Nr. 2: |
Pflichtstundenermäßigung für Fachleiterinnen und Fachleiter (Nr. 1, Anlage) |
|
BASS 21-13 Nr. 8: |
Pflichtstundenermäßigung für Lehrkräfte in KMK - Rahmenlehrplangruppen und Landeslehrplangruppen |
|
BASS 21-11 Nr. 30: |
Gewährung von Entlastungsstunden für besondere Leistungen anstelle von Leistungsprämien im Schulbereich (Haushaltsmittel stehen derzeit nicht zur Verfügung). |
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig.
Rechtsgrundlage: § 83 LBG, sinngemäße Anwendung für Tarifbeschäftigte
Werden Kleidungsstücke und/oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise im Dienst mitgeführt werden, in Ausübung des Dienstes beschädigt oder zerstört, kann Ersatz geleistet werden. Tritt der Schaden in Zusammenhang mit einem Dienstunfall ein, gelten die speziellen Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.
Die Lehrkraft befindet sich "in Ausübung des Dienstes" in der Regel
Die Lehrkraft befindet sich nicht "in Ausübung des Dienstes"
Sonstige Voraussetzungen für den Ersatz von Sachschäden sind u. a.
Bei Ersatzleistung wird der Zeitwert der beschädigten Sache zugrunde gelegt.
Bei Mitverschulden der Lehrkraft kommt Quotierung in Betracht.
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig.
Rechtsgrundlagen:
Nach dem SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 % vorliegt.
Das SGB IX und andere gesetzliche Bestimmungen sehen zum Ausgleich behinderungsbedingter beruflicher, wirtschaftlicher und sozialer Nachteile Leistungen und sonstige Hilfen vor. Über das Feststellungsverfahren durch die zuständigen örtlichen Stellen und die wichtigsten Leistungen und sonstigen Hilfen informieren die Schwerbehindertenvertretungen der jeweiligen Dienststelle bzw. der „Ratgeber für schwerbehinderte Menschen“.
Für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte im öffentlichen Dienst wird auf den Fürsorgeerlass des KM (BASS 21-06 Nr. 1) verwiesen. Dieser gibt Aufschluss über alle für schwerbehinderte Menschen im Landesdienst relevanten Aspekte; er enthält ergänzende und erläuternde Hinweise für den Bereich der Lehrkräfte.
Ausführungen zur Pflichtstundenermäßigung für schwerbehinderte Lehrkräfte siehe Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG (BASS 11-11 Nr.1).
Zu speziellen Fragen erteilen die Vertrauenspersonen der Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Schulformen und die jeweils zuständigen Personalsachbearbeiter Auskunft.
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Rechtsgrundlagen: §§ 63,66 LBG, § 43a BeamtStG, Rd. Erl. des Kultusministers vom 20.09.1992 (BASS 21-02 Nr. 4)
Eine Teilzeitbeschäftigung kann voraussetzungslos oder aus familienpolitischen Gründen genehmigt werden. Nach diesen Vorschriften ist eine voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung aus arbeitmarktspolitischen Gründen bis zu einer Dauer von 15 bzw. 20 Jahren zulässig. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen hängt die Dauer der Teilzeitbeschäftigung vom Antrag des Beamten ab, die Teilzeitbeschäftigung kann auch auf unbefristete Zeit bewilligt werden.
Während der Elternzeit ist eine vollzeitige Erwerbstätigkeit nicht erlaubt. Möglich sind jedoch Teilzeitbeschäftigungen mit einem Höchststundenumfang von 30 / 41 Stunden wöchentlich.
Auch teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte können Klassenleitungen übernehmen und haben an Konferenzen und Prüfungen teilzunehmen. Sonstige dienstliche Aufgaben (Vertretungen u. s. w.) sollen proportional entsprechend der Teilzeit geleistet werden. Ferner soll ermöglicht werden, dass unterrichtsfreie Tage bestehen und Springstunden vermieden werden, soweit es die Unterrichtsplanung zulässt.
Die Vergütung erfolgt anteilmäßig entsprechend der reduzierten Stundenzahlen.
Sabbatjahr (Jahresfreistellung)
Rechtsgrundlage: § 64 LBG
Der Beamtin bzw. dem Beamten kann auch ermöglicht werden, auf die Dauer von 3-7 Jahren die Arbeitszeit auf 2/3 bis 6/7 der regelmäßigen Arbeitszeit zu kürzen und anschließend ein ganzes Jahr freigestellt zu werden. Dieses Jahr stellt jedoch keinen Urlaub dar sondern ist eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung mit den daraus sich ergebenden Konsequenzen.
Informationen über die verschiedenen Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung für beamtete* Lehrkräfte (Stand 01.11.2011)
|
Info Teilzeitmoeglichkeiten (Änderung folgt) |
Ausführliche Erläuterungen zur Altersteilzeit für Lehrerinnen und Lehrer können hier abgerufen werden:
|
Altersteilzeit für beamtete Lehrkräfte |
|
|
Altersteilzeit für tarifbeschäftigte Lehrkräfte |
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig.
Rechtsgrundlagen: §§ 28 LBG, 124 BRRG; 17, 48 LHO, 72 LPVG
Unter dem Begriff Versetzungen versteht man im Schulbereich des öffentlichen Dienstes den Wechsel der Schule und eventuell des Dienstortes aus persönlichen oder aus dienstlichen Gründen.
Versetzungen aus dienstlichen Gründen werden von den Personalakten führenden Stellen (Teildezernate 47.2-47.7)bei den Bezirksregierungen durchgeführt; Gründe hierfür können z. B. Personalmangel, -überhang oder Schulauflösungen sein.
Versetzungen auf Antrag werden zentral im Lehrereinstellungs- und -versetzungsbüro bearbeitet.
Versetzungen über die Grenzen von Nordrhein-Westfalen hinaus werden im sogenannten Lehreraustauschverfahren zwischen den Bundesländern realisiert. Hierbei ist dringend zu beachten, dass die Lehrkraft die Befähigung für das neue Amt, in dem von ihr gewünschten Bundesland besitzt. Ansonsten bedarf es der Anerkennung der Lehramtszeugnisse im Zielland.
Grundvoraussetzung für alle Versetzungsverfahren ist das Einverständnis sowohl der abgebenden als auch der aufnehmenden Behörde. Eine Versetzung darf nicht durchgeführt werden, wenn nicht entsprechende Stellen bei der aufnehmenden Behörde vorhanden sind und /oder keine Freigabe bei der abgebenden Behörde erteilt werden kann.
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Nur für beamtete Lehrkräfte gültig.
Ruhestand
|
|
|
|
|
|
Begrenzte Dienstfähigkeit
Rechtsgrundlagen: § 27 BeamtStG, § 72a Abs. 1 BBesG, § 6 Abs. 1 Satz 6 BeamtVG
Bei einer Beamtin bzw. einem Beamten liegt begrenzte Dienstfähigkeit vor, wenn sie bzw. er unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann.
Bei entsprechender Feststellung, die auf einem amtsärztlichen Gutachten basiert, kann der Dienstherr die Beamtin bzw. den Beamten im Rahmen der ihr bzw. ihm verbliebenen Arbeitskraft weiter verwenden (ggf. auch in einem anderen Bereich).
Der bzw. dem begrenzt dienstfähigen Beamtin bzw. Beamten steht ein Einkommen zu, das der verkürzten Arbeitszeit entspricht, mindestens jedoch in der Höhe, die ihr bzw. ihm bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zum Zeitpunkt des Beginns der begrenzten Dienstfähigkeit zugestanden hätte.
Die Zeit der begrenzten Dienstfähigkeit ist in dem Umfang ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Nachfolgend:
Beiträge nur für tarifbeschäftigte Lehrkräfte
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 1 TV-L
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Altersteilzeit für Tarifbeschäftigte
|
Dazu verweise ich auf meine Informationen zur Altersteilzeit für tarifbeschäftigte Lehrkräfte Da der Tarifvertrag zur Altersteilzeit bis zum 31.12.2009 befristet war, können zurzeit im |
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Nur für tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig.
Arbeitsunfälle werden von der Landesunfallkasse NW bearbeitet. Die Adresse lautet:
Landesunfallkasse NW
Ulenbergstr. 1
40223 Düsseldorf
Bei Verschulden durch Dritte ist zusätzlich die Bezirksregierung Düsseldorf -Dez . 47- bzw. das zuständige Schulamt zu informieren.
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Nur für tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig.
Rechtsgrundlage: § 34 TV-L
1. Ordentliche Kündigung:
OOrdentliche Kündigungen sind fristgemäße Kündigungen. Es bestehen folgende Kündigungsfristen bei Tarifbeschäftigten:
Bei Kündigung in den ersten 6 Monaten des Beschäftigungsverhältnisses gilt eine Kündigungszeit von 2 Wochen zum Monatsschluss.
|
Beschäftigungszeit von |
Kündigungsfristen |
|
weniger als 1 Jahr |
1 Monat zum Monatsschluss |
Hat der Tarifbeschäftigte eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren und das 40. Lebensjahr vollendet, so ist er grundsätzlich unkündbar.
2. Außerordentliche Kündigung: (BGB)
Da die außerordentliche Kündigung keine praktische Bedeutung hat, werden die Voraussetzungen nicht weiter erläutert.
3. Vereinbarung: (§ 33 Abs. 1 Buchst. b TV-L)
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch gegenseitige Vereinbarung ist jederzeit möglich. Sie erfolgt durch einen sog. Auflösungsvertrag. Dieser ist schriftlich zu verfassen (§ 623 BGB). Ein Anspruch auf Abschluss eines Auflösungsvertrages besteht nicht.
4. Verminderte Erwerbsunfähigkeit: (§ 33 Abs. 2 TV-L)
Die Feststellung der verminderten Erwerbsunfähigkeit erfolgt durch Bescheid des Rentenversicherungsträgers. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird, sofern der Tarifbeschäftigte eine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder eine sonstige Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat.
Der Tarifbeschäftigte muss den Arbeitgeber unverzüglich unterrichten.
Das Arbeitsverhältnis endet nicht, sondern ruht, wenn eine Rente auf Zeit gewährt wird.
Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis gem. § 33 Abs. 3 TV-L nicht, wenn die Lehrkraft nach ihrem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf ihrem bisherigen oder anderen freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Lehrkraft innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids ihre Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
5. Erreichen der Altersgrenze:
Gemäß § 44 Nr. 4 TV-L endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Schulhalbjahres, in dem der Tarifbeschäftigte das festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat.
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Für Tarifbeschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.1998 begonnen hat, ist eine Beihilfegewährung generell ausgeschlossen.
Für Tarifbeschäftigte, die vor diesem Zeitpunkt eingestellt wurden, gelten nach der Beihilfenverordnung für Tarifbeschäftigte besondere Einschränkungen; bitte informieren Sie sich bei Ihrem zuständigen Beihilfensachbearbeiter im Dezernat 16 der Bezirksregierung.
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Rechtsgrundlage: § 34 Abs. 3 TV-L
Die Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist.
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Die Aufgabe der Beschwerdestelle gem. § 13 AGG vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) ist für die im Regierungsbezirk Düsseldorf beschäftigten Landesbediensteten des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW, soweit es sich nicht um Verwaltungspersonal handelt, übertragen worden auf das
Dezernat 47 der Bezirksregierung Düsseldorf
Postfach 30 08 65
40408 Düsseldorf
Die Regelungen für Beamte gelten für Angestellte analog, jedoch ohne Gewährung von Dienstunfallschutz. Zur Frage des Unfallschutzes siehe Arbeitsunfall .
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 2 TV-L
Die Tarifbeschäftigten erhalten als Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (34 Abs. 3 TV-L)
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Nur für tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig.
Die Eingruppierung richtet sich nach dem Tätigkeitsmerkmal der Eingruppierungserlasse (BASS 21-21 Nr. 52 und Nr.53), da diese arbeitsvertraglich mit der Lehrkraft vereinbart wurden.
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Nur für tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig
Die Höhergruppierung ist das Ergebnis eines Stellenbesetzungsverfahrens einer ausgeschriebenen Stelle, auf die sich der Tarifbeschäftigte bewerben muss.
Zurück zum Stichwortverzeichnis
s. Entgelt im Krankheitsfall
Nur für tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig.
Rechtsgrundlage: § 22 TV-L
Tarifbeschäftigte erhalten im Krankheitsfall 6 Wochen Entgeltfortzahlung.
Anschließend wird ein Krankengeldzuschuss bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 TV-L)
Für Privatversicherte und einige in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versicherte tarifbeschäftigte Lehrkräfte gelten Sonderregelungen.
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Die Regelungen für beamtete Lehrkräfte gelten für tarifbeschäftigte Lehrkräfte analog. Zu beachten ist, dass Tarifbeschäftigte in Teilzeit ein entsprechend höheres anteiliges TV-L-Entgelt erhalten.
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Die Regelungen für beamtete Lehrkräfte gelten analog mit der Ausnahme dass die Rechtsgrundlage das Mutterschutzgesetz ist. Eine Lohnfortzahlung während der Mutterschutzfrist findet nicht statt; Mutterschaftsgeld wird nach den Vorschriften des Sozialversicherungsrechts gezahlt.
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Nur für tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig.
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 1 TV-L
Die Regelungen für beamtete Lehrkräfte gelten für tarifbeschäftigte Lehrkräfte.
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Nur für tarifbeschäftigte Lehrkräfte gültig.
Kleiner Leitfaden zur Neuordnung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst
Zurück zum Stichwortverzeichnis
|
ADO |
Allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen |
|
BASS |
Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften |
|
BeamtVG |
Beamtenversorgungsgesetz |
|
BBesG |
Bundesbesoldungsgesetz |
| BeamtStG | Beamtenstatusgesetz |
|
DG NW |
Disziplinargesetz Nordrhein-Westfalen |
|
DSG NW |
Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen |
|
GG |
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland |
|
KM |
Kultusministerium, heute: MSW, Ministerium für Schule und Weiterbildung Nordrhein-Westfalen (andere alte Bezeichnungen: MSWF, MSWWF) |
|
LBG |
Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen |
|
LHO |
Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen |
|
LPVG |
Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen |
|
LVO |
Laufbahnverordnnung Nordrhein-Westfalen |
|
LRKG |
Landesreisekostengesetz |
|
SchulG |
Schulgesetz Nordrhein-Westfalen |
|
TV-L |
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder |
|
VO |
Verordnung |
Zurück zum Stichwortverzeichnis
Heike Hanisch
47 (Dezernat 47: Personal- und Stellenplanangelegenheiten)
E-Mail an Ansprechpartner/in Heike Hanisch
Tel.: 0211 475-5075
Fax: 0211 475-5988