Kinderarbeit verboten
Kinderarbeit ist in Deutschland verboten.
Auf Antrag kann die Beschäftigung von Kindern im Medien- und Kulturbereich bewilligt werden.
Außerdem kennt das Jugendarbeitsschutzgesetz einige weitere Ausnahmen, z.B für Ferienjobs.
Wer im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist denn noch Kind?!
- Wer noch nicht 15 Jahre alt ist - aber auch
- Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen! (Jugendlicher im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist )
Achtung! In NRW beträgt die Schulpflicht 10 Jahre! Somit kann ein 16-jähriger Mensch noch Kind im Sinne des Gesetzes sein, weil er noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt!!!
Aber Ferienarbeit ist erlaubt für
- Schülerinnen und Schüler, die 15 Jahre alt sind
- für höchstens 4 Wochen (20 Tage) im Jahr.
Die 4 Wochen können über verschiedene Ferien im Jahr verteilt werden.
Voraussetzungen:
- tägliche Arbeitszeit höchstens 8 Stunden
- wöchentliche Arbeitszeit höchstens 40 Stunden
- nicht mehr als 5 Tage in der Woche
- nach 4,5 Std Arbeitszeit eine Pause von mindestens 15 Minuten
- nach 4,5 - 6 Stunden Arbeitszeit Gesamtpausenzeit 30 Minuten
- nach mehr als 6 Stunden Arbeitszeit Gesamtpausenzeit 60 Minuten.
Verbote:
- Arbeitsschichten (Arbeitszeit und Pausen) über 10 Stunden täglich
- Nachtarbeit von 20.00 - 06.00 Uhr (z.B. Bedienen in Gaststätten)
- Samstags- und Sonntags- und Feiertagsarbeit (Ausnahmen möglich, z. B. in Hotels und Pflegeberufen)
- schwere körperliche Arbeit (z. B. regelmäßiges Heben und/oder Tragen von Lasten über 5 kg)
- Arbeiten mit sittlicher Gefahr (z.B. in Spielhallen, Bars u. ä.)
- gesundheitsschädliche Arbeiten (z.B. Umgang mit Gefahrstoffen, Sprengstoff, Röntgenanlagen )
- Akkord- und Fließbandarbeiten (Arbeiten, die ein bestimmtes Tempo vorgeben)
Erst nach zehn absolvierten Schuljahren dürfen Jugendliche an fünf Tagen in der Woche je 8 Stunden zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr beschäftigt werden.
Für die Tätigkeiten an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen gibt es in einigen Branchen Ausnahmen.
Erlaubt ist die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen (siehe auch Kinderarbeitsschutzverordnung vom 23. Juni 1998)
- mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten
- mit nicht mehr als 2 Stunden täglich, nicht zwischen 18.00 und 08.00 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts!
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